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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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der bisher zuständigen Stelle zur Kenntnis gelangt sind.<br />

88.2.6 Zum Begriff „Gefährdung der öffentlichen Gesundheit“ siehe Nummer 55.2.5.1.<br />

Besondere Schutzmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die objektiv geeignet<br />

sind, eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Ein Ausschluss<br />

der Gefährdung ist anzunehmen, wenn mit an Sicherheit grenzender<br />

Wahrscheinlichkeit keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Bevölkerung im<br />

größeren Umfang eintritt.<br />

88.2.7 Für Stellen, für die das SGB X gilt, enthält § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB X eine spezielle<br />

Regelung mit Einschränkungen, die denen in Absatz 2 Nr. 1 und 2 entsprechen.<br />

88.3 Übermittlung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen<br />

88.3.0 Die Vorschrift wendet sich in erster Linie an Finanzbehörden.<br />

88.3.1 Für personenbezogene Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen,<br />

besteht ein grundsätzliches Übermittlungsverbot. Sie dürfen nur nach<br />

Maßgabe des § 88 Abs. 3 an die Ausländer- und Grenzbehörden übermittelt<br />

werden.<br />

88.3.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach § 88 Abs. 3 vor,<br />

ist die öffentliche Stelle nach Maßgabe des § 87 verpflichtet, die Daten zu übermitteln.<br />

88.3.3 Personenbezogene Daten (siehe Nummer 86.0.2), die nach § 30 AO dem<br />

Steuergeheimnis unterliegen, sind solche, die einem Amtsträger bekannt geworden<br />

sind<br />

- in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren<br />

oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,<br />

- in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren<br />

wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder<br />

- aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch<br />

die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder<br />

einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen.<br />

88.3.4 Eine Übermittlung hat abweichend von § 87 Abs. 4 zu erfolgen, wenn der Ausländer<br />

gegen Vorschriften des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts, Monopolrechts,<br />

Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr-<br />

oder Verbringungsverbote oder –beschränkung verstößt und wegen dieses<br />

Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße<br />

von mindestens 500 € verhängt worden ist.<br />

88.3.5 Zur Unterrichtung über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens<br />

s. Nummern 87.4.1.1.1 und 87.4.1.1.2. Eine Geldbuße ist verhängt, wenn<br />

der Bescheid dem Betroffenen zugegangen ist. Rechtsmittel müssen nicht<br />

ausgeschöpft sein. Hält die Finanzbehörde auf einen zulässigen Einspruch des<br />

Betroffenen weitere Ermittlungen oder Erklärungen für sachdienlich (§ 69<br />

Abs. 2 Satz 2 und 3 OWiG i.V.m. § 410 Abs. 1 AO), kann sie bis zur Klärung<br />

des Sachverhalts die Übermittlung zurückstellen. Sieht sie davon ab, hat sie<br />

die maßgebenden Gründe aktenkundig zu machen.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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