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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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25.3.4.2<br />

- 102 -<br />

kennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als<br />

Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,<br />

wieder. Nach diesen Vorschriften sollen Ausländer, die des internationalen<br />

Flüchtlingsschutzes für unwürdig erachtet werden, aus der Gruppe der Flüchtlinge<br />

ausgeschlossen werden. Demgemäß sieht § 60 Abs. 8 Satz 2 vor, dass<br />

diese Personen keinen Abschiebungsschutz genießen. Allerdings wird hierdurch<br />

der subsidiäre Schutz aufgrund anderer völkerrechtlicher Instrumente wie<br />

der EMRK und VN-Konvention gegen Folter nicht ausgeschlossen. § 60 Abs. 8<br />

schließt demgemäß nur den Abschiebungsschutz in den Fällen des § 60 Abs. 1<br />

aus. Durch die Aufnahme der vier Tatbestände in § 25 Abs. 3 wird klargestellt,<br />

dass für diese Personen kein Aufenthaltsrecht im Rahmen des subsidiären<br />

Schutzes gewährt wird, auch wenn ein Abschiebungsverbot besteht.<br />

Die Fallgruppen der Buchstaben b und d gehen über den Wortlaut von Artikel<br />

1F GFK, Artikel 17 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie und § 60 Abs. 8 hinaus.<br />

Da es hier um die Gewährung eines Aufenthaltsrechts im Rahmen des subsidiären<br />

Schutzes und nicht um den Ausschluss eines Abschiebungsverbotes geht,<br />

sind diese beiden Tatbestände weiter gefasst. Eine Straftat von erheblicher<br />

Bedeutung liegt nicht erst dann vor, wenn der Ausländer ein Verbrechen oder<br />

ein besonders schweres Vergehen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 begangen<br />

hat. Auch muss nicht bis zur rechtkräftigen Verurteilung des Ausländers zugewartet<br />

werden.<br />

25.3.4.3 Ist eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich, wird i.d.R. in den<br />

Fällen des § 25 Abs. 3 Satz 2 a) bis d) auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 5 im Ermessenswege zu versagen sein, sofern nicht<br />

ohnehin eine Ausweisung erfolgt.<br />

25.4 Aufenthalt aus dringenden humanitären Gründen<br />

25.4.1.0 Absatz 4 Satz 1 ermöglicht erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für<br />

einen vorübergehenden Aufenthalt auch an Ausländer, die sich nicht rechtmäßig<br />

in Deutschland aufhalten. Die Regelung gilt auch für vollziehbar ausreisepflichtige<br />

Ausländer, weil sie keine dahingehende Einschränkung enthält und<br />

auch in Absatz 5 keine dem § 55 Abs. 4 AuslG entsprechende Einschränkung<br />

(„nur“) aufgenommen worden ist. Im Vermittlungsverfahren ist auf die beantragte<br />

Einführung der Wörter „der noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist“ in § 25<br />

Abs. 4 Satz 1 verzichtet worden. Auch beziehen sich sowohl § 25 Abs. 5 als<br />

auch § 23 a, die beide das Aufenthaltsrecht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer<br />

regeln, nicht wie § 25 Abs. 4 Satz 1 auf einen lediglich vorübergehenden<br />

Aufenthalt. Bislang konnte in derartigen Fällen lediglich eine Duldung nach § 55<br />

Abs. 3 AuslG und nur dann erteilt werden, wenn noch nicht rechtskräftig über<br />

die Zulässigkeit der Abschiebung entschieden worden war.<br />

25.4.1.1 Da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen zur Folge hat, dass<br />

eine bereits erlassene Abschiebungsandrohung gegenstandslos wird und aus<br />

ihr nicht mehr vollstreckt werden kann, folglich zur Durchsetzung der nach Ablauf<br />

der Aufenthaltserlaubnis bestehenden Ausreisepflicht erneut eine Ausreiseaufforderung<br />

mit Abschiebungsandrohung erlassen werden muss, gegen die<br />

wiederum gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden kann, kann von dieser<br />

Möglichkeit nur restriktiv Gebrauch gemacht werden. Die Regelerteilungsvoraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 müssen erfüllt sein. Auch ist zur Überzeugung<br />

der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass der Ausländer nach Ablauf der<br />

Aufenthaltserlaubnis für den vorübergehenden Aufenthalt freiwillig ausreisen<br />

wird. Diese Voraussetzung wird in der Regel nicht erfüllt sein, wenn ein dauerhafter<br />

Aufenthalt im Bundesgebiet erreicht werden soll, wenn bereits zuvor<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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