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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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bote geltend, ist er an das BAMF zu verweisen, wenn bereits ein <strong>Asyl</strong>verfahren<br />

betrieben wurde.<br />

59.4.1.2 § 59 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz betrifft die sonstigen Abschiebungshindernisse.<br />

Das sind:<br />

- die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetretenen<br />

Abschiebungshindernisse für den Staat, der in der Abschiebungsandrohung<br />

genannt ist und<br />

- die vor und nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung<br />

eingetretenen Abschiebungshindernisse, die nicht nur für<br />

den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat gelten, sondern<br />

der Abschiebung überhaupt (z.B. Artikel 6 GG/ Artikel 8 EMRK)<br />

oder in einen dritten Staat (z.B. mittelbare Verfolgung) entgegenstehen.<br />

59.4.1.3 Die Möglichkeit, Abschiebungsverbote und Duldungsgründe, die nach § 59<br />

Abs. 4 von der Behörde nicht mehr berücksichtigt werden durften oder nicht<br />

mehr berücksichtigt worden sind, im Klagewege bzw. im Verfahren des vorläufigen<br />

Rechtsschutzes geltend zu machen, bleibt unberührt.<br />

60 Zu § 60 Verbot der Abschiebung<br />

60.1 Politische Verfolgung<br />

60.1.1 § 60 Abs. 1 Satz 1 übernimmt das Abschiebungsverbot des Artikels 33 Abs. 1<br />

GFK. § 60 beinhaltet kein generelles Verbot jeder Abschiebung des Ausländers,<br />

sondern nur eine Beschränkung hinsichtlich der Zielstaaten. Die Schutzwirkung<br />

gilt auch für Drittstaaten, in denen die Gefahr der Abschiebung des<br />

Ausländers in einen Verfolgerstaat besteht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt § 60<br />

Abs. 1 sowohl für <strong>Asyl</strong>berechtigte als auch für sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet<br />

die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, also die in<br />

Nummer 56.1.5.1 genannten Personen sowie die sonstigen im Ausland anerkannten<br />

ausländischen Flüchtlinge.<br />

60.1.1.1 Im Ausland anerkannte und noch nicht in deutsche Obhut übernommene<br />

Flüchtlinge müssen sich mit einem ausländischen Reiseausweis für Flüchtlinge<br />

ausweisen. Im Zweifel soll eine Nachfrage beim UNHCR erfolgen.<br />

60.1.2 Die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne der<br />

GFK anerkannten Ausländer genießen zwar den Abschiebungsschutz des § 60<br />

Abs. 1, fehlt es ihnen jedoch am rechtmäßigen Aufenthalt mangels Übernahme<br />

oder mangels Besitzes eines Aufenthaltstitels nach den Vorschriften des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es,<br />

haben sie keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises<br />

für Flüchtlinge nach Artikel 28 Abs. 1 GFK. Wenn es um ihre Rückkehr<br />

in den bisherigen Aufenthaltsstaat geht, kann sowohl ein Reiseausweis für<br />

Ausländer (nach § 6 Nr. 3 AufenthV) als auch ein Standardreisedokument für<br />

die Rückführung (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV) ausgestellt werden (vgl. Nummern<br />

3.3.1.9 und 3.3.8).<br />

60.1.3 Durch § 60 Abs. 1 Satz 3 wird klargestellt, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit<br />

zu einer bestimmten sozialen Gruppe gegeben sein kann, wenn die<br />

Verfolgungshandlung allein an das Geschlecht anknüpft (geschlechtsspezifische<br />

Verfolgung). Relevant als Verfolgungshandlung ist die Bedrohung des<br />

Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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