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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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einen erheblichen organisatorische Aufwand erfordert oder wegen der begrenzten<br />

Gültigkeitsdauer der Reisedokumente nur in einem bestimmten Zeitraum<br />

möglich ist.<br />

62.2.3 Nach § 62 Abs. 2 Satz 4 ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht,<br />

dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung<br />

nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Soweit<br />

der Betroffene einem Personenkreis angehört, für den ein Abschiebungsstopp<br />

von mindestens drei Monaten angeordnet wurde, ist daher von der Beantragung<br />

von Abschiebungshaft für die Dauer des Stopps abzusehen bzw. die Aufhebung<br />

des Haftbeschlusses zu beantragen.<br />

Nicht zu vertreten hat der Ausländer z.B. die Weigerung des Herkunftslandes,<br />

Heimreisedokumente auszustellen, wenn er alle erforderlichen Anstrengungen<br />

zur Ausstellung der Heimreisedokumente unternommen, insbesondere die<br />

Mitwirkungspflichten (z.B. Angaben zur Person, Vorsprache bei der Auslandsvertretung)<br />

rechtzeitig erfüllt hat, der Herkunftsstaat aber gleichwohl entsprechende<br />

Papiere nicht innerhalb von drei Monaten ausstellt, so dass die Abschiebung<br />

innerhalb dieses Zeitraums nicht durchgeführt werden kann.<br />

62.3 Dauer der Sicherungshaft<br />

62.3.0 Die Höchstdauer der Sicherungshaft ist in § 62 Abs. 3 auf sechs Monate festgelegt,<br />

wobei Vorbereitungshaft auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen<br />

ist. Die im Gesetz vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit um<br />

höchstens zwölf Monate hat Ausnahmecharakter. Die Voraussetzungen sind<br />

nur gegeben, wenn der Ausländer die Abschiebung verhindert. Da keine Freiheitsentziehung<br />

länger dauern darf, als es aus tatsächlichen und rechtlichen<br />

Gründen erforderlich ist, ist Abschiebungshaft nur für den Zeitraum zu beantragen,<br />

innerhalb dessen eine Abschiebung aller Voraussicht nach durchgeführt<br />

werden kann. Daraus ergibt sich, dass Haftzeiten von mehr als drei Monaten<br />

nur die Ausnahme sein können. Bei der erstmaligen Beantragung von<br />

Abschiebungshaft kommt in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen in Betracht.<br />

In den Fällen, in denen ein Ausländer in Sicherungshaft genommen<br />

wird, ist die Abschiebung mit höchster Priorität voranzutreiben. So sind die für<br />

die Abschiebung erforderlichen Unterlagen unverzüglich der zuständigen<br />

ZAAB/dem Landeskriminalamt zuzuleiten. Soweit noch nicht alle für die Durchführung<br />

der Abschiebung erforderlichen Unterlagen vorliegen (z.B. Heimreisedokumente<br />

oder Durchbeförderungsbewilligungen), sind diese umgehend<br />

zu beantragen. Es ist auf eine beschleunigte Bearbeitung hinzuwirken.<br />

62.3.0.1 Eine über drei Monate hinausgehende Sicherungshaft ist nur zulässig, wenn es<br />

der Ausländer zu vertreten hat, dass die Ausländerbehörde einen längeren<br />

Zeitraum für die Durchführung der Abschiebung benötigt. Steht jedoch die Unmöglichkeit<br />

der Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten<br />

hat, innerhalb der nächsten drei Monate von vornherein fest, ist Sicherungshaft<br />

gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 unzulässig. Bei der Beantragung von Sicherungshaft<br />

ist hinsichtlich der Haftdauer nicht darauf abzustellen, ob in den<br />

vergangenen drei Monaten die Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte.<br />

62.3.0.2 Die Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit<br />

erstreckt sich unabhängig von den im Gesetz genannten Haftfristen nicht nur<br />

auf die erstmalige Beantragung und Verlängerung der Abschiebungshaft, sondern<br />

umfasst vielmehr die Verpflichtung der Behörde, auch während der Haftdauer<br />

zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Sicherungshaft noch vorliegen<br />

oder aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen sind. Solche<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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