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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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der Vorstand oder der Geschäftsführer.<br />

42.1.1.4.3 Nr. 3 gilt neben den Gesellschaftern nur für diejenigen Mitglieder, die durch<br />

Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung<br />

berufen sind. Die Tätigkeit von Gesellschaftern ist nicht zustimmungsfrei,<br />

wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Gesellschaftereigenschaft<br />

lediglich zur Verschleierung einer Beschäftigung dienen soll.<br />

42.1.1.4.4 Die Regelung des bisherigen § 9 Nr. 2 ArGV wird für Unternehmen zur Internationalisierung<br />

der Führungsebenen fortgeführt, die in mindestens einem<br />

Land außerhalb Deutschlands tätig sind. Auf die Befristung von fünf Jahren<br />

und das Merkmal des Personalaustauschs wurde verzichtet, da erfahrungsgemäß<br />

ein ständiger Wechsel in diesen Konzernen und Unternehmen stattfindet.<br />

42.1.1.5 Zu § 5 BeschV – Wissenschaft, Forschung und Entwicklung<br />

42.1.1.5.0 Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des § 9 Nr. 8<br />

ArGV, mit dem das an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Forschung<br />

und Lehre tätige wissenschaftliche Personal ebenso arbeitsgenehmigungsfrei<br />

ist wie das Lehrpersonal an öffentlichen Schulen und privaten Ersatzschulen.<br />

Ergänzt wurde die Bestimmung um das wissenschaftliche Personal<br />

von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, denn insbesondere<br />

bei privaten Forschungseinrichtungen ist eine scharfe Trennung zwischen<br />

Forschung und Entwicklung kaum möglich. Dabei werden im Interesse der<br />

Förderung der technologischen Entwicklung nun die privaten Forschungseinrichtungen<br />

den öffentlichen Forschungseinrichtungen uneingeschränkt gleichgestellt.<br />

42.1.1.5.1 Zum wissenschaftlichen Personal zählen Tutoren und wissenschaftliche Hilfskräfte<br />

mit Hochschulabschluss. Die Tätigkeit von als wissenschaftlichen Mitarbeitern<br />

in Universitätskliniken beschäftigten ausländischen Ärzten, die gleichzeitig<br />

auch in der Krankenversorgung eingesetzt werden, ist nur dann zustimmungsfrei,<br />

wenn die wissenschaftliche Tätigkeit mehr als 50 % der Arbeitszeit<br />

in Anspruch nimmt.<br />

42.1.1.5.2 Klarstellend werden ausländische Gastwissenschaftler und ihre Arbeitsteams<br />

gesondert in den Nrn. 2 und 3 von der Zustimmungspflicht der Bundesagentur<br />

für Arbeit ausgenommen.<br />

42.1.1.5.3 Zustimmungsfreiheit ist bei den in Nr. 3 genannten Personen gegeben, wenn<br />

der Arbeitsvertrag direkt mit der Hochschule oder Forschungseinrichtung abgeschlossen<br />

ist. Wird der Arbeitsvertrag mit einem <strong>Pro</strong>fessor/Dozenten der<br />

Hochschule abgeschlossen, sollte mit der Arbeitsverwaltung eine gemeinsame<br />

Entscheidung über die Zustimmungsfreiheit getroffen werden.<br />

42.1.1.5.4 Lehrkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Lehrpersonen mit pädagogischer<br />

Hochschulausbildung und befristet beschäftigte Lehrassistenten für fremdsprachlichen<br />

Unterricht.<br />

42.1.1.6 Zu § 6 BeschV - Kaufmännische Tätigkeiten<br />

Die Nr. 1 sieht – der Regelung des § 9 Nr. 14 ArGV folgend – die Zustimmungsfreiheit<br />

zur Erteilung von Aufenthaltstiteln für Personen vor, die im Rahmen<br />

ihrer Beschäftigung im Ausland lediglich kurzfristig in das Inland kommen,<br />

um hier kaufmännische Tätigkeiten abzuwickeln, oder deren vorüberge-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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