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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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71.3.2.1 Die Grenzbehörde ist nach § 14 Abs. 2 zuständig für die Erteilung von Ausnahme-Visa<br />

in Form von Schengen-Visa und von nationalen Visa sowie für die<br />

Ausstellung von Passersatzpapieren.<br />

71.3.2.2 Die Grenzbehörde ist für die Androhung, Anordnung und Beitreibung von<br />

Zwangsgeld gegen Beförderungsunternehmer und die damit verbundenen<br />

Maßnahmen zuständig.<br />

71.3.3 Die Grenzbehörde ist zuständig für den Widerruf eines Visums<br />

71.3.3.1 - auf Ersuchen einer deutschen Auslandsvertretung oder einer Auslandsvertretung<br />

eines anderen Schengen-Staates oder der für den künftigen<br />

Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde und<br />

71.3.3.2 - in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 auch ohne Ersuchen der ausstellenden<br />

Behörde, wenn der Ausländer zugleich gemäß § 15 zurückgewiesen<br />

wird (z.B. aufgrund einer Ausschreibung <strong>zum</strong> Zweck der Einreiseverweigerung<br />

nach § 50 Abs. 7 oder Artikel 96 Abs. 2 SDÜ).<br />

71.3.4.1 Für die Anordnung eines Ausreiseverbots ist grundsätzlich die Ausländerbehörde<br />

zuständig. Die Grenzbehörde ist dann zuständig, wenn dies zur Verhinderung<br />

der Ausreise an der Grenze erforderlich ist.<br />

71.3.4.2 Die Zuständigkeit der Grenzbehörde für die Zurückweisung oder Zurückschiebung<br />

umfasst auch die Geltendmachung der Kosten nach Maßgabe des § 67<br />

Abs. 3 durch einen Leistungsbescheid. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung<br />

gilt § 66 Abs. 5.<br />

71.3.5 Die Grenzbehörde ist für die Prüfung zuständig, ob die in §§ 63 bis 65 genannten<br />

Pflichten eingehalten werden.<br />

71.3.6 Die Grenzbehörde hat einen Ausländer, dem ein Visum oder Passersatz an<br />

der Grenze versagt wird, auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen<br />

Auslandsvertretung hinzuweisen (§ 83 Satz 2).<br />

71.4 Êrkennungsdienstliche Maßnahmen<br />

71.4.1 Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden, der Grenzbehörde und der Polizeien<br />

der Länder umfasst unbeschadet asylrechtlicher Vorschriften die Durchführung<br />

erkennungsdienstlicher Maßnahmen in ihrem Tätigkeitsbereich nach<br />

§ 49. Für erkennungsdienstliche Maßnahmen im Rahmen der Verteilung nach<br />

§ 15a sind auch die von den Ländern bestimmten Stellen zuständig. Für erkennungsdienstliche<br />

Maßnahmen bei der Beantragung eines Visums sind die ermächtigten<br />

Auslandsvertretungen zuständig.<br />

71.5 Zuständigkeit der Polizeien der Länder<br />

71.5.0 Auch die Polizeien der Länder sind zuständig für die<br />

- Zurückschiebung (§ 57),<br />

- Durchführung der Abschiebung (§ 58),<br />

- Durchsetzung der räumlichen Beschränkung (§§ 12, 61),<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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