29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 359 -<br />

- bei Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Union,<br />

- bei Familienzusammenführung oder<br />

- zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.<br />

91a.3.3 Ein Ersuchen um Datenübermittlung hat grundsätzlich in schriftlicher (auch<br />

elektronischer) Form an die Registerstelle zu erfolgen (vgl. Nummer<br />

91a.5.1.1). Im Ersuchen ist der Grund für die Datenübermittlung anzugeben<br />

(z.B. Familienzusammenführung).<br />

91a.3.4 Die Antwort der Registerbehörde erfolgt ebenfalls in schriftlicher (auch elektronischer)<br />

Form.<br />

91a.4 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung<br />

91a.4.0 Hinsichtlich der <strong>Pro</strong>tokollierung der Datenübermittlungen findet § 13 AZRG<br />

entsprechende Anwendung.<br />

91a.4.1 Die Registerbehörde führt über die von ihr aufgrund von Datenübermittlungsersuchen<br />

vorgenommenen Abrufe aus dem Register Aufzeichnungen, in denen<br />

der Zweck, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die<br />

übermittelten Daten, der Tag und die Uhrzeit sowie die Bezeichnung der ersuchenden<br />

Stellen und die abrufende und verantwortliche Person erfasst werden.<br />

91a.4.2 Diese Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an den Betroffenen (vgl. § 34<br />

AZRG), für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung und Sperrung<br />

von Daten (vgl. § 38 AZRG) oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit<br />

der Abrufe verwendet werden. Sie sind durch geeignete Maßnahmen<br />

gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das<br />

dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht für ein bereits<br />

eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.<br />

91a.5 Verfahren der Datenübermittlung, automatisiertes Verfahren<br />

91a.5.1.1 Die Übermittlung von Daten nach Nummer 91a.1.2 erfolgt<br />

- im automatisierten Verfahren als Direkteingabe in das Register<br />

- in elektronischer Form per E-Mail oder<br />

- in schriftlicher Form.<br />

91a.5.1.2 In den Fällen des automatisierten Verfahrens erfolgt die Erfassung der Daten<br />

für das Register direkt durch die eingebende berechtigte Stelle, insbesondere<br />

durch die Ausländerbehörden. Der Zugang wird dabei durch Benutzernamen<br />

und Passwort geschützt. Erfolgt eine elektronische oder schriftliche Übermittlung,<br />

nimmt das BAMF die Erfassung im Register anhand der übermittelten<br />

Daten selbst vor.<br />

91a.5.1.3 Für die Fälle, in denen das automatisierte Verfahren keine Anwendung findet,<br />

stellt das BAMF den mit der Datenerhebung befassten Stellen ein Formblatt<br />

zur Verfügung. Die Datensätze für das Register werden (außer beim automatisierten<br />

Verfahren) ausschließlich unter Nutzung dieses Formblatts an die Registerstelle<br />

beim BAMF übermittelt.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!