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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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32.4 Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen<br />

32.4.1 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 4 ist nur dann zu prüfen,<br />

wenn die Erteilung gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 oder § 33 mangels Erfüllung der<br />

Tatbestandvoraussetzungen nicht möglich ist. Sie kommt nur in Betracht, wenn<br />

es unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation zur<br />

Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Die Voraussetzungen des<br />

§ 29 Abs. 1 müssen vorliegen.<br />

32.4.1.1 Eine besondere Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 ist zur anzunehmen, wenn die<br />

Versagung der Aufenthaltserlaubnis für ein minderjähriges Kind nachteilige<br />

Folgen auslöst, die sich wesentlich von den Folgen unterscheiden, die anderen<br />

minderjährigen Ausländern zugemutet werden, die keine Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 32 Abs. 1 bis 3 erhalten. Dazu ist unter Abwägung aller Umstände zu<br />

prüfen, ob nach den Umständen des Einzelfalles das Interesse des Kindes und<br />

der im Bundesgebiet lebenden Eltern an einem Zusammenleben im Bundesgebiet<br />

vorrangig ist. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Lebensumstände,<br />

die das Verbleiben des Kindes in der Heimat bisher ermöglichten, wesentlich<br />

geändert haben und den Eltern ein Zusammenleben mit dem Kind im Herkunftsstaat<br />

auf Dauer nicht <strong>zum</strong>utbar ist. Zu berücksichtigten sind hierbei neben<br />

dem Kindeswohl und dem elterlichen Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht,<br />

das für sich allein kein Nachzugsrecht schafft, u.a. auch die<br />

Integrationschancen des Kindes sowie die allgemeinen integrations- und zuwanderungspolitischen<br />

Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Danach<br />

liegt z.B. keine besondere Härte vor im Fall vorhersehbarer Änderungen der<br />

persönlichen Verhältnisse (z.B. Beendigung der Ausbildung, notwendige Aufnahme<br />

einer Erwerbstätigkeit) oder der Änderung der allgemeinen Verhältnisse<br />

im Herkunftsstaat (z.B. bessere wirtschaftliche Aussichten im Bundesgebiet).<br />

32.4.1.2 Eine besondere Härte kann dagegen angenommen werden, wenn das Kind auf<br />

Grund eines unvorhersehbaren Ereignisses auf die Pflege der Eltern angewiesen<br />

ist (z.B. Betreuungsbedürftigkeit aufgrund einer plötzlich auftretenden<br />

Krankheit oder eines Unfalls). Von Bedeutung ist, ob lediglich der im Bundesgebiet<br />

lebende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist.<br />

32.4.1.3 Eine besondere Härte, die den Nachzug eines Kindes aus einer gültigen Mehrehe<br />

des im Bundesgebiet lebenden Elternteils rechtfertigt, kann nur angenommen<br />

werden, wenn der im Ausland lebende Elternteil nachweislich nicht<br />

mehr zur Betreuung des Kindes in der Lage ist.<br />

32.4.1.4 Eine besondere Härte ergibt sich nicht bereits daraus, dass dem im Bundesgebiet<br />

lebenden Elternteil das Personensorgerecht übertragen worden ist. Allein<br />

die formale Ausübung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts löst<br />

noch nicht den besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutz des Artikels 6 GG<br />

mit der Folge des Kindernachzugs aus Ermessengründen gemäß § 32 Abs. 4<br />

aus. Dem Umstand einer Sorgerechtsänderung kommt bei der aufenthaltsrechtlichen<br />

Entscheidung umso weniger Gewicht zu, je älter der minderjährige<br />

Ausländer ist und je weniger er deshalb auf die persönliche Betreuung durch<br />

den sorgeberechtigten Elternteil im Bundesgebiet angewiesen ist. Im Zusammenhang<br />

mit Maßnahmen deutscher oder ausländischer Gerichte oder Behörden<br />

nach § 1666 BGB oder §§ 43 oder 43 SGB VIII bzw. nach entsprechenden<br />

ausländischen Vorschriften, die zur Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl<br />

eine Unterbringung des Kindes bei einem Elternteil vorsehen, der sich in<br />

Deutschland aufhält, ist der Nachzug <strong>zum</strong> betreffenden Elternteil allerdings<br />

regelmäßig zu gestatten. Die Aufenthaltsdauer ist entsprechend dem Zweck<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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