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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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gung „überseeisch“ zu vermitteln, wäre hier nicht praktikabel.<br />

42.1.1.14.2 Mit Nr. 2 werden die Lotsen ausdrücklich in die Zustimmungsfreiheit einbezogen.<br />

42.1.1.14.3 Die Nummer 3 entspricht hinsichtlich des auf Binnenschiffen beschäftigten<br />

technischen Personals den Regelungen des § 9 Nr. 3 und 4 ArGV. Danach ist<br />

das technische Personal von der Arbeitsgenehmigung befreit; unabhängig<br />

davon, ob die Beschäftigung im grenzüberschreitenden Verkehr ausgeübt<br />

wird, und auch unabhängig davon, ob es sich um ein im Inland oder Ausland<br />

fahrendes Schiff handelt. Bei den unter ausländischer Flagge fahrenden Binnenschiffen<br />

war nach der Ausnahmeregelung des § 9 Nr. 3a ArGV im grenzüberschreitenden<br />

Personenverkehr außerdem das für die Gästebetreuung<br />

erforderliche Service- und Bedienungspersonal von der Arbeitsgenehmigung<br />

befreit. Mit der jetzigen Vorschrift wird die Möglichkeit einer zustimmungsfreien<br />

Zulassung von Service- und Bedienungspersonal auf die unter deutscher<br />

Flagge fahrenden Binnenschiffe erstreckt, soweit diese grenzüberschreitend<br />

eingesetzt werden. Diese Ausweitung ist im Hinblick darauf geboten, dass es<br />

vor allem in der Flusskreuzschifffahrt wegen oft langer Aufenthaltszeiten im<br />

Ausland zunehmend <strong>Pro</strong>bleme bei der Gewinnung inländischer Kräfte gibt.<br />

42.1.1.14.4 Die Nr. 4 übernimmt die für die Besatzungen ausländischer Luftfahrzeuge<br />

bestehende Arbeitsgenehmigungsfreiheit.<br />

42.1.1.15 Zu § 15 BeschV - Dienstleistungserbringung<br />

42.1.1.15.1 Mit dieser Regelung erfolgt eine Anpassung an das Gemeinschaftsrecht. Es<br />

wird insbesondere der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.<br />

August 1994 in der Rechtssache C-43/93- „Vander Elst“ (Slg. 1994 I S. 3803)<br />

Rechnung getragen.<br />

42.1.1.15.2 Durch die Eröffnung einer lediglich vorübergehenden Entsendemöglichkeit<br />

wird der Dienstleistungscharakter (Artikel 49, 50 EGV) der im Bundesgebiet<br />

durchzuführenden Tätigkeiten herausgehoben. Ferner wird hierdurch klargestellt,<br />

dass Personen aus Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften<br />

keinen Zugang <strong>zum</strong> deutschen Arbeitsmarkt erhalten und nach<br />

Abschluss der Dienstleistung zu ihren Stammunternehmen in den Wohnsitz-<br />

Mitgliedsstaat zurückkehren müssen. Im Übrigen soll mit der in Satz 2 enthaltenen<br />

Sperrfrist für eine erneute zustimmungsfreie Entsendung ausgeschlossen<br />

werden, dass im EWR ansässige Unternehmen im Bundesgebiet<br />

ununterbrochen mit auf Dauer entsandten Arbeitskräften zustimmungsfrei tätig<br />

sein können.<br />

42.1.1.15.3 Die geforderten Voraussetzungen werden im Visumverfahren durch die deutschen<br />

Auslandsvertretungen geprüft. Eine Beteiligung der Ausländerbehörden<br />

erfolgt nicht, da die bereits nach § 11 Abs. 4 DVAuslG erteilte Zustimmung der<br />

obersten Landesbehörden als Zustimmung nach § 32 AufenthV weiter gilt.<br />

42.1.1.15.4 Wird nachweislich lediglich ein Aufenthalt bis zu drei Monaten angestrebt, wird<br />

ein Schengen-Visum erteilt.<br />

42.1.1.15.5 Bei einem auf längere Zeit angelegten Aufenthalt wird ein nationales Visum<br />

entsprechend der beantragten Aufenthaltszeit, höchstens jedoch für die sich<br />

aus § 15 Satz 1 BeschV ergebenden Zeiträume erteilt. Der Ausländer hat einen<br />

Nachweis darüber zu erbringen, dass sein vom Entsendestaat erteilter<br />

Aufenthaltstitel ihm nach Abschluss der Arbeiten in Deutschland die Wieder-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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