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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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58a.1.5 Mit Erlass der Abschiebungsanordnung erlischt zugleich der Aufenthaltstitel<br />

(§ 51), die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Nr. 5a <strong>Asyl</strong>VfG) oder Duldung.<br />

Hierdurch wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Betroffene auf<br />

richterliche Anordnung in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen werden<br />

kann. Nach Vollzug der Abschiebungsanordnung ist eine legale Wiedereinreise<br />

nicht mehr möglich.<br />

58a.2 Abschiebungsanordnung des Bundesministeriums des Innern<br />

Nach Absatz 2 kann das Bundesministerium des Innern die Zuständigkeit im<br />

Einzelfall an sich ziehen. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn nach einer<br />

Einschätzung eine länderübergreifende Gefahrenlage besteht, die möglichen<br />

Adressaten einer Abschiebungsanordnung länderübergreifend agieren, besondere<br />

Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden auf Bundesebene vorhanden sind<br />

oder der Fall außenpolitische Bedeutung hat.<br />

58a.3 Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten, Verfahren<br />

58a.3.1 Die Frage, ob aktuell ein Abschiebungsverbot besteht, ist von der Behörde zu<br />

prüfen, die über den Erlass der Abschiebungsanordnung entscheidet.<br />

58a.3.2.1 Soweit die Abschiebungsanordnung nicht unmittelbar vollzogen werden kann,<br />

etwa weil gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wird oder eine<br />

Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht unmittelbar erfolgen kann, (z.B.<br />

wegen fehlender Transportverbindungen oder fehlender Aufnahmebereitschaft<br />

des Herkunftsstaates), ist der Betroffene zur Sicherung der Abschiebung auf<br />

richterliche Anordnung grundsätzlich in Abschiebungshaft zu nehmen (zwingender<br />

Haftgrund), vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 1a. Zuständig für die Beantragung der<br />

Haft ist die Polizei; bei Erlass der Abschiebungsanordnung durch BMI der<br />

BGS.<br />

58a.3.2.2 Personen, die über die zeitlichen Grenzen der Sicherungshaft hinaus nicht<br />

abgeschoben werden können, sollen über Meldauflagen und Wohnsitzbeschränkungen<br />

einer besonderen Überwachung zugeführt werden. Entsprechende<br />

Regelungen werden im Einzelfall getroffen.<br />

59 Zu § 59 Androhung und Abschiebung<br />

59.0 Allgemeines und Verfahren<br />

59.0.1 Die Androhung der Abschiebung als Maßnahme des Verwaltungsvollstreckungsrechts<br />

geht der Abschiebung (vgl. § 58 Abs. 1) regelmäßig voraus. Sie<br />

ist an die Schriftform gebunden und muss den Formerfordernissen der §§ 37,<br />

39 VwVfG entsprechen. Sie soll eine Ausreisefrist enthalten. Mit der Abschiebungsandrohung<br />

werden im Wesentlichen folgende Zwecke verfolgt:<br />

- Dem Ausländer soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ausreisepflicht<br />

freiwillig zu erfüllen (Vollstreckungsabwendung). Dieser Zweck<br />

entfällt allerdings naturgemäß im Falle einer überwachungsbedürftigen<br />

Ausreise; die Androhung, insbesondere aber die Frist, hat hier nur die<br />

Bedeutung einer Ankündigung.<br />

- Es soll die Möglichkeit eingeräumt werden, alle Angelegenheiten vor<br />

einer Ausreise bzw. Abschiebung zu regeln, ohne dass während des<br />

Fristablaufs eine zwangsweise Entfernung aus dem Bundesgebiet zu-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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