29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 305 -<br />

prüfen, ob wegen der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eine für die Erteilung,<br />

die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels<br />

wesentliche Voraussetzung entfallen ist und ob aufenthaltsrechtliche<br />

Maßnahmen zu ergreifen sind (z.B. Ausweisung, nachträgliche zeitliche Beschränkung<br />

des Aufenthaltstitels oder des genehmigungsfreien Aufenthalts).<br />

69 Zu § 69 Gebühren<br />

69.1 Kostenpflicht für ausländerrechtliche Amtshandlungen<br />

69.1.1 Für Amtshandlungen nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> und den zur Durchführung<br />

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können nur dann (Verwaltungs-)<br />

Kosten i.S.d. Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) des Bundes erhoben<br />

werden, soweit dies im <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> und in der Ausländergebührenverordnung<br />

bestimmt ist. Kosten im Sinne von § 69 Abs. 1 können daher<br />

nicht nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden. Bei den Gebühren<br />

für ausländerrechtliche Amtshandlungen handelt es sich um öffentliche Kosten<br />

im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Die Kosten nach § 69 Abs. 1<br />

werden erforderlichenfalls im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.<br />

69.1.2 Der Begriff der Kosten im Sinne von § 69 Abs. 1 umfasst Gebühren und Auslagen<br />

(§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 VwKostG). Die Erhebung von Kosten für<br />

bestimmte ausländerrechtliche Maßnahmen (Abschiebung, Zurückschiebung,<br />

Zurückweisung oder Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung) bestimmt<br />

sich nach Maßgabe der §§ 66, 67. Diese Vorschriften bestimmen insbesondere<br />

die Kostentragung, die Kostenhaftung, die Sicherheitsleistung sowie den Umfang<br />

der Kostenhaftung und die Verjährung der Kosten.<br />

69.1.3 Die Kosten werden von den mit der Ausführung des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es<br />

betrauten Behörden erhoben, die eine Amtshandlung vornehmen.<br />

69.2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes des Bundes<br />

69.3 (Nicht belegt)<br />

Soweit das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> und die darauf beruhenden Regelungen in der<br />

Aufenthaltsverordnung (§§ 44 bis 54) <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> keine abweichenden<br />

Vorschriften enthalten, findet das Verwaltungskostengesetz des Bundes<br />

in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.<br />

69.4 Zuschläge für Amtshandlungen<br />

Nach § 69 Abs. 4 können für bestimmte gebührenpflichtige Amtshandlungen<br />

Zuschläge erhoben werden. Bei der Erhebung dieser Gebührenzuschläge gelten<br />

die für die Erhebung von Gebühren maßgebenden kostenrechtlichen<br />

Grundsätze.<br />

69.5 Bearbeitungsgebühren<br />

Die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für gebührenpflichtige Amtshandlungen<br />

i.S.v. § 69 Abs. 5 ist in § 49 AufenthV geregelt. Die Bearbeitungsgebühr<br />

wird bereits vor Erlass des gebührenpflichtigen Verwaltungsakts bei Antragstellung<br />

erhoben (Vorschusszahlung). Ist ein Antragsteller von der Gebühr für<br />

die von ihm beantragte Amtshandlung befreit (§§ 52 Abs. 1 bis 3, 53 Abs. 1,<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!