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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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88.3.6 Für den Fall, dass ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 Satz 1 erlassen werden<br />

soll, können nach § 88 Abs. 3 Satz 2 auch die mit der polizeilichen Kontrolle<br />

des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet<br />

werden (siehe die Nummern 46.2.4 und 71.3.4.1).<br />

88.4 Übermittlung von Daten durch die mit der Ausführung des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es<br />

betrauten Behörden und durch nicht-öffentliche Stellen<br />

Die Einschränkungen des § 88 Abs. 1 bis 3 sind auch dann zu beachten, wenn<br />

die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und nichtöffentliche<br />

Stellen personenbezogene Daten übermitteln.<br />

89 Zu § 89 Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen<br />

89.0 Anwendungsbereich<br />

§ 89 enthält spezielle Vorschriften für die Behandlung erkennungsdienstlicher<br />

Unterlagen („ed-Unterlagen“). Absatz 1 Satz 1 verpflichtet das Bundeskriminalamt<br />

zur Auswertung im Wege der Amtshilfe. Absatz 1 Satz 2 und 3 regeln<br />

die Aufbewahrung, Absatz 2 die anderweitige Nutzung und Absatz 3 und 4 die<br />

Vernichtung der Unterlagen.<br />

89.1 Amtshilfe des Bundeskriminalamtes und Aufbewahrung der Unterlagen<br />

89.1.1 Die Amtshilfe des Bundeskriminalamtes bei der Auswertung besteht darin,<br />

dass es die ihm übermittelten Unterlagen über erkennungsdienstliche Maßnahmen<br />

mit bereits vorliegenden ed-Unterlagen vergleicht, um die Identität<br />

oder Staatsangehörigkeit einer Person festzustellen. Die Amtshilfe umfasst<br />

neben der Feststellung der Identität auch die Verpflichtung, das Ergebnis der<br />

Auswertung an die ersuchende Stelle zu übermitteln.<br />

89.1.2 Übermittlung und Auswertung der nach § 49 Abs. 2 gewonnenen Unterlagen<br />

(siehe die Nummern 49.2) sind zur Feststellung der Identität, des Lebensalters<br />

oder der Staatsangehörigkeit durch das Bundeskriminalamt nur zulässig, wenn<br />

die ersuchende Stelle Identität, Lebensalter oder Staatsangehörigkeit nicht<br />

selbst feststellen kann.<br />

89.1.3 Um Amtshilfe dürfen nur die in § 71 Abs. 4 genannten Behörden ersuchen.<br />

89.1.4.0 Bei der Übermittlung der ed-Unterlagen an das Bundeskriminalamt sind das<br />

BDSG und das NDSG zu beachten.<br />

89.1.4.1 Mit den nach § 49 gewonnenen ed-Unterlagen übermittelt die ersuchende Stelle<br />

die bisher bekannten Personalien und den Anlass für die erkennungsdienstliche<br />

Maßnahme.<br />

89.1.4.2 Das Bundeskriminalamt übermittelt das Auswertungsergebnis an die Stelle, die<br />

die erkennungsdienstliche Maßnahme angeordnet hat.<br />

89.1.5.1 Das Bundeskriminalamt ist nach § 89 Abs. 1 Satz 2 berechtigt und verpflichtet,<br />

die ed-Unterlagen nach den § 49 Abs. 2 bis 3 (vor allem Fingerabdruckblätter)<br />

zu verwahren. Dabei werden die Fingerabdruckblätter abgelegt und die digitalisierten<br />

Fingerabdruckdaten gespeichert. Mit der getrennten Aufbewahrung<br />

(getrennte Behältnisse für die Fingerabdruckblätter und logische Trennung der<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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