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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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28.5 Ausübung einer Erwerbstätigkeit<br />

Der Arbeitsmarktzugang ist kraft Gesetzes uneingeschränkt gestattet.<br />

29 Zu § 29 Familiennachzug zu Ausländern<br />

29.1 Aufenthaltsstatus; Wohnraumerfordernis<br />

29.1.1 Die in § 29 genannten Voraussetzungen gelten außer in den Fällen des § 28<br />

zusätzlich zu denen der §§ 5 und 27 für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

aus familiären Gründen, soweit sie in den einzelnen Vorschriften nicht besonders<br />

ausgeschlossen sind. Von den zwingenden Versagungsgründen der § 5<br />

Abs. 4 und 11 Abs. 1 wird in keinem Fall dispensiert. Von § 10 Abs. 1 kann im<br />

Falle eines gesetzlichen Anspruchs, von § 10 Abs. 3 auch bei Ermessensreduzierung<br />

auf Null abgewichen werden.<br />

29.1.2 Der im Bundesgebiet lebende Ausländer (Stammberechtigter) muss im Zeitpunkt<br />

der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Familienangehörigen im<br />

Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis sein.<br />

29.1.2.1 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der geforderte Aufenthaltstitel ungültig<br />

geworden oder aus anderen Gründen erloschen ist. Beruht das Erlöschen<br />

auf einem Verwaltungsakt (z.B. Widerruf, Rücknahme, Ausweisung,<br />

nachträgliche Befristung), kommt es auf dessen Unanfechtbarkeit nicht an<br />

(§ 84 Abs. 2 Satz 1). Dies ist insbesondere zu bedenken, wenn die Anerkennung<br />

als <strong>Asyl</strong>berechtigter oder die Rechtsstellung als Flüchtling nach § 73 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

widerrufen wird und nachfolgend ein Widerruf des Aufenthaltstitels erfolgt<br />

(§ 52 Abs. 1 Nr. 4). Mit der Bekanntgabe des Widerrufs des Aufenthaltstitels<br />

endet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, an die die Familiennachzugsregelungen<br />

anknüpfen (§ 84 Abs. 2).<br />

29.1.2.2 Dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis nach Absatz<br />

1 Nr. 1 steht entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2 der Besitz eines nationalen<br />

Visums gleich, wenn dem Stammberechtigten im Inland eine Aufenthaltserlaubnis<br />

oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden könnte, wenn er<br />

es beantragt. Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch erfüllt, wenn<br />

dem Stammberechtigten gleichzeitig mit dem nachziehenden Ausländer ein<br />

solcher Aufenthaltstitel erteilt wird. Ein Voraufenthalt des Stammberechtigten<br />

im Bundesgebiet ist daher nicht erforderlich, sofern beide Ausländer, die sich<br />

noch im Ausland befinden, beabsichtigen, künftig die familiäre Lebensgemeinschaft<br />

im Bundesgebiet zu führen. Dies können sie in der Regel nur dadurch<br />

dokumentieren, dass sie beide einen Aufenthaltstitel beantragen.<br />

29.1.3 Die Voraussetzung des ausreichenden Wohnraums richtet sich nach § 2 Abs. 4<br />

(vgl. Nummer 2.4).<br />

29.2 Abweichungen bei anerkannten Flüchtlingen<br />

29.2.1 Nach Absatz 2 kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des<br />

Absatzes 1 Nr. 2 im Ermessenswege abgewichen werden, soweit es um den<br />

Nachzug von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern geht. Für sonstige<br />

Angehörige (§ 36) gilt das nicht. In die Ermessenserwägungen sind Gesichtspunkte<br />

einzubeziehen, die den Regeltatbeständen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a bis 3<br />

zugrunde liegen. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass <strong>Asyl</strong>berechtigte<br />

und Konventionsflüchtlinge den Ausländern mit deutschen Ehegatten<br />

aufenthaltsrechtlich annähernd gleichgestellt sind. Bei der Zulassung<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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