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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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53.0.6.4.1 Sobald die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass die gesetzlichen Ausweisungsvoraussetzungen<br />

gegeben sind und welche sonstigen erheblichen be-<br />

oder entlastenden Umstände vorliegen, muss sie unverzüglich über die Ausweisung<br />

entscheiden. Ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels<br />

ist im Falle des Erlasses einer Ausweisungsverfügung abzulehnen<br />

(vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1). Beide Verfügungen<br />

sollen mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden. Die in § 11 Abs. 1<br />

Satz 1 und 2 genannten Wirkungen der Ausweisung sind auf Antrag in der Regel<br />

zu befristen; die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 Abs. 1 Satz 4). Auf<br />

das Antragserfordernis, die Rechtsfolgen der Ausweisung (Wiedereinreiseverbot)<br />

und die Einreiseverweigerung für das Schengen-Gebiet aufgrund der<br />

Ausschreibung im SIS ist in der Ausweisungsverfügung hinzuweisen.<br />

53.0.6.4.2 Bei Ausländern, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet<br />

oder gegen die öffentliche Klage erhoben worden ist, ist § 72 Abs. 4 zu beachten<br />

(Beteiligung der Staatsanwaltschaft). Liegen der Ausländerbehörde<br />

Erkenntnisse über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vor, ohne dass sie<br />

über amtliche Unterlagen verfügt, hat sie entsprechende Erkenntnisse bei den<br />

Strafverfolgungsbehörden einzuholen. Liegt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft<br />

zur Ausweisung vor, darf mit der Ausweisung nur zugewartet werden,<br />

wenn diese ausschließlich wegen eines Ausweisungstatbestandes erfolgen<br />

kann, der eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt,<br />

die noch aussteht, oder wenn von den Strafverfolgungsbehörden bzw. dem<br />

Strafgericht eine umfassendere Sachaufklärung als von der Ausländerbehörde<br />

im Ausweisungsverfahren erwartet werden kann.<br />

53.0.6.4.3 Die Ausweisungsverfügung ist schriftlich zu erlassen (§ 77 Abs. 1 Satz 1), zu<br />

begründen (§ 39 Abs. 1 VwVfG) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen<br />

(§ 58 Abs. 1 VwGO). Bei Ermessensausweisungen kommt der Begründungspflicht<br />

besondere Bedeutung zu. Die Begründung ist fehlerhaft, wenn<br />

die Ausländerbehörde von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt<br />

ausgeht. Sofern im konkreten Einzelfall mit dem Eintritt bestimmter weiterer,<br />

für die Entscheidung erheblicher, be- oder entlastender Umstände zu<br />

rechnen ist, kann die Ausländerbehörde das Verfahren zunächst aussetzen<br />

und die weitere Entwicklung abwarten.<br />

53.0.6.5 Gelangt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, von einer Ausweisung abzusehen,<br />

ist dies in der Akte zu vermerken. Auf den zugrunde liegenden Sachverhalt<br />

allein kann eine spätere Ausweisung nicht mehr gestützt werden. Allerdings<br />

wird er im Falle des späteren Eintritts eines neuen Ausweisungsgrundes<br />

nochmals in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.<br />

53.0.6.6 In allen Fällen, in denen der Ausländer angehört worden ist, die Ausländerbehörde<br />

danach aber von einer Ausweisung absieht, ist er darüber zu unterrichten.<br />

Gleichzeitig soll der Ausländer auf die möglichen Folgen bei Verwirklichung<br />

eines neuen Ausweisungsgrundes hinweisen (sog. ausländerrechtliche<br />

Verwarnung). Bei dieser Verwarnung handelt es sich um einen bloßen<br />

Hinweis auf eine mögliche Reaktion der Ausländerbehörde hinsichtlich eines<br />

bestimmten künftigen Verhaltens des Ausländers ohne Verwaltungsaktqualität.<br />

53.0.7 Rechtsbehelfe – Sofortige Vollziehung<br />

53.0.7.1 Rechtsbehelfe gegen die Ausweisung haben nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende<br />

Wirkung; die Klage lässt jedoch unbeschadet ihrer aufschieben-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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