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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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37.4.1 Die Aufenthaltserlaubnis wird auch verlängert, wenn der Lebensunterhalt nicht<br />

mehr aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch die Unterhaltsverpflichtung eines<br />

Dritten gesichert ist. Im Falle des Sozialhilfebezugs liegt jedoch ein Ausweisungsgrund<br />

vor, was gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 2 zur Versagung der Verlängerung<br />

im Ermessenswege führen kann .<br />

37.5 Wiederkehr von Rentnern<br />

37.5.1 Einem ausländischen Rentner ist nach Absatz 5 die Aufenthaltserlaubnis in<br />

der Regel zu erteilen. Liegt ein Regelfall vor und sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen<br />

des § 5 erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung. Ist<br />

das nicht der Fall, kann die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Der Ausländerbehörde<br />

ist kein Ermessen eingeräumt.<br />

37.5.2 Ein Regelfall nach Absatz 5 liegt vor, wenn der Ausländer bereits im Ausland<br />

eine Rente eines deutschen Trägers bezieht. Der Rentenanspruch darf also<br />

nicht erst nach der Wiedereinreise in das Bundesgebiet entstehen. An die Art<br />

der Rente (Alter, Unfall, Erwerbsunfähigkeit, Witwen- und Waisenrenten) werden<br />

keine besonderen Anforderungen gestellt. Der Rententräger braucht nicht<br />

öffentlich-rechtlich organisiert zu sein. Es kann sich auch um eine private Versicherungsgesellschaft<br />

oder eine betriebliche Versorgungseinrichtung handeln,<br />

die vergleichbare Leistungen in Form einer regelmäßigen wiederkehrenden<br />

Zahlung, die auf einem Rechtsanspruch beruhen und für einige Dauer<br />

geleistet werden, gewähren.<br />

37.5.3 Der erforderliche achtjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss nicht ununterbrochen<br />

sein. Anders als in den Fällen des Absatzes 1 ist es nicht erforderlich,<br />

dass die Möglichkeit der Verfestigung des Aufenthalts bestand. Aus der Gesetzesbegründung<br />

zu § 16 Abs. 5 AuslG, der wortgleich als § 37 Abs. 5 übernommen<br />

wurde, ergibt sich vielmehr eindeutig, dass auf die Dauer des früheren<br />

Aufenthalts und nicht auf den früheren Aufenthaltstitel abgestellt werden<br />

sollte (BT-Drs. 11/6960, S. 22). Anrechenbar sind somit alle Zeiten eines<br />

rechtmäßigen Aufenthalts.<br />

37.5.4 War der Ausländer vor seiner Ausreise ausgewiesen worden, gilt Nummer<br />

37.3.1.1 entsprechend.<br />

38 Zu § 38 Aufenthaltsrecht für ehemalige Deutsche<br />

38.0 Allgemeines<br />

38.0.1 § 38 regelt den Aufenthaltsstatus der Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

während ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet kraft Gesetz,<br />

insbesondere durch Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit<br />

nach § 25 StAG, durch Erklärung nach § 29 StAG (ab 1. Januar 2008)<br />

oder nach einer sonstigen Vorschrift verloren oder aufgegeben haben und ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet beibehalten. Sie sollen nicht<br />

schlechter gestellt werden, als wenn sie sich zuvor als Ausländer rechtmäßig<br />

im Bundesgebiet aufgehalten hätten.<br />

38.0.2 In Zweifelsfällen ist zu prüfen, ob der Antragsteller noch die deutsche Staatsangehörigkeit<br />

besitzt. Besteht die deutsche Staatsangehörigkeit fort, ist von<br />

Amts wegen zu empfehlen, die Ausstellung eines deutschen Personalauswei-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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