29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 271 -<br />

sem Falle auf das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses (vgl. Nummer<br />

58.0.8.4.2).<br />

60.2.0.2 Die Ausländerbehörde entscheidet nach § 79 Abs. 1 auf der Grundlage der ihr<br />

vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es<br />

im Einzelfall erforderlich ist, der den deutschen Auslandsvertretungen zugänglichen<br />

Erkenntnisse. In den Fällen des § 60 Abs. 7 entscheidet die Ausländerbehörde<br />

nur nach vorheriger Beteiligung des BAMF (§ 72 Abs. 2), das sie auch in<br />

den Fällen der Absätze 3 oder 5 im Zweifel beteiligen kann.<br />

60.2.0.3 Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung wird begrenzt durch die Vorschriften der<br />

§§ 82 und 59 Abs. 4. § 59 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz schließt für die Ausländerbehörde<br />

die Berücksichtigung bestimmter Umstände zwingend aus. Es<br />

liegt in der Mitwirkungspflicht des Ausländers, Umstände, die ausschließlich<br />

den persönlichen Lebensbereich betreffen, geltend zu machen. Zur Beweisaufnahme<br />

können insbesondere Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen<br />

Amtes, des Bundeskriminalamtes (in Fällen des § 60 Abs. 3) oder der zuständigen<br />

Justizbehörden (in Fällen des § 60 Abs. 4) eingeholt werden.<br />

60.2.0.4 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 liegt vor, wenn die in diesen<br />

Vorschriften genannte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit<br />

besteht. Die Gefahr muss im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat unmittelbar<br />

bevorstehen; es muss sich um eine individuell-konkrete Gefahr handeln.<br />

Eine entfernte oder theoretische Möglichkeit einer Gefahr genügt nicht.<br />

60.2.0.5 In den Fällen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 soll dem Ausländer gemäß § 25<br />

Abs. 3 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Wird sie – etwa wegen eines<br />

Erteilungsverbots nach § 11 Abs. 1 - nicht erteilt, ist nach § 60 Abs. 4 eine Bescheinigung<br />

über die Aussetzung der Abschiebung auszustellen, wenn keine<br />

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 erteilt wird.<br />

60.2.1 Folter<br />

60.3 Todesstrafe<br />

§ 60 Abs. 2 setzt eine individuell-konkrete Gefahr der Folter voraus (<strong>zum</strong> Begriff<br />

der Folter vgl. Artikel 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention, BGBl.1990, II,<br />

S. 247; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 01.06.1990, BGBl. II,<br />

S. 491). Eine allgemeine Gefahr genügt nicht (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2). Dem<br />

Ausländer, um dessen Rückführung es geht, muss zunächst der Zugriff des<br />

anderen Staates drohen und im Falle dieses Zugriffs die in der Vorschrift bezeichnete<br />

Behandlung. Die Berufung auf ein Abschiebungsverbot wegen einer<br />

dem Herkunftsstaat zurechenbaren politisch motivierten Folter stellt einen <strong>Asyl</strong>antrag<br />

i.S.d. § 13 <strong>Asyl</strong>VfG dar.<br />

60.3.1 Das Abschiebungshindernis setzt die Feststellung voraus, dass der Ausländer<br />

von dem anderen Staat als Straftäter gesucht wird. Zur Feststellung dieser<br />

Voraussetzung genügt zunächst eine Abfrage beim Bundeskriminalamt. Wenn<br />

bekannt ist, dass das ausländische Strafrecht für die Straftat, die der Ausländer<br />

begangen hat oder begangen haben will, die Todesstrafe nicht vorsieht, bedarf<br />

es keiner Prüfung, ob er von dem anderen Staat gesucht wird. Die Gefahr der<br />

Todesstrafe kann nur in einem Staat bestehen, der die Todesstrafe in seiner<br />

Rechtsordnung verankert hat.<br />

60.3.2 Nach § 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen<br />

(IRG) ist in Fällen, in denen die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!