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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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91a.5.1.4 Die Änderung oder Ergänzung von Daten im Register verläuft analog zur Ersterfassung<br />

von Datensätzen.<br />

91a.5.2.1 Die Übermittlung von Daten aus dem Register nach Nummer 91a.3.1 erfolgt<br />

ebenfalls auf den unter Nummer 91a.5.1.1 genannten Übermittlungswegen.<br />

91a.5.2.2 Im Rahmen das automatisierten Datenabrufverfahrens wird die Möglichkeit<br />

geschaffen, den berechtigten Stellen, insbesondere den Ausländerbehörden,<br />

den Zugriff auf vorher genehmigte Datenfelder zu erteilen. Die Authentifizierung<br />

erfolgt dabei über Benutzernamen und Passwort.<br />

91a.5.3.0 Für das automatisierte Abrufverfahren gilt § 22 Abs. 2 bis 4 AZR-G entsprechend.<br />

91a.5.3.1 Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen<br />

der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit<br />

unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen<br />

angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach § 9<br />

BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen<br />

haben. Im Fall einer Aufnahmeaktion im Zusammenhang mit einer Massenflucht<br />

nach § 24 Abs. 1 dürfte im Hinblick auf die Zwecke des Registers<br />

(insbesondere Familienzusammenführung) auch unter Berücksichtigung der<br />

schutzwürdigen Interessen des Betroffenen eine das automatisierte Verfahren<br />

rechtfertigende Eilbedürftigkeit gegeben sein.<br />

91a.5.3.2 Bei jedem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren hat die Registerbehörde<br />

Aufzeichnungen über den Abruf zu erstellen. Die Aufzeichnungen müssen<br />

die in Nummer 91a.4.1 genannten Angaben enthalten.<br />

91a.5.3.3 Für die Verwendung dieser Aufzeichnungen sowie deren Sicherung gegen<br />

unberechtigten Zugriff und Löschung gelten die Ausführungen zu Nummer<br />

91a.4.2 entsprechend.<br />

91a.5.3.4 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende<br />

Stelle. Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur,<br />

wenn dazu Anlass besteht. Abrufe von Daten aus dem Register im automatisierten<br />

Verfahren dürfen nur von Bediensteten vorgenommen werden, die vom<br />

Leiter ihrer Behörde hierzu besonders ermächtigt sind.<br />

91a.5.3.5 Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren<br />

Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck<br />

angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.<br />

91a.6 Löschung und Sperrung von Daten, Auskunft an den Betroffenen<br />

91a.6.1 Die Daten sind von der Registerbehörde spätestens zwei Jahre nach Beendigung<br />

des vorübergehenden Schutzes zu löschen. Für die Beendigung des<br />

vorübergehenden Schutzes sind insbesondere die Artikel 4 und 6 der Richtlinie<br />

2001/55/EG maßgebend.<br />

91a.6.2 Hinsichtlich der Sperrung der Daten gilt § 37 AZRG entsprechend.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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