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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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eheliche Lebensgemeinschaft führt somit nicht zwingend dazu, dass das Vorliegen<br />

der Verlängerungsvoraussetzungen verneint werden muss, sondern es<br />

bedarf der sorgfältigen Abwägung der unterschiedlichen Aspekte des jeweiligen<br />

Einzelfalles. Allerdings werden die vorgetragenen Gründe für die Verlängerung<br />

wegen besonderer Härte um so stärker zu gewichten sein, je länger die eheliche<br />

Lebensgemeinschaft und damit die Integration in die deutschen Lebensverhältnisse<br />

angedauert hat. Gewachsene Bindungen und eine besondere Eingliederung<br />

in das soziale und wirtschaftliche Leben der Bundesrepublik<br />

Deutschland (auch im Rahmen rechtmäßiger Voraufenthaltszeiten) sind ebenso<br />

zu berücksichtigen wie das Fehlen derartiger Bindungen, fehlende Sprachkenntnisse<br />

oder die Verletzung der Teilnahmeverpflichtung nach § 44a. Eine<br />

Misshandlung in den ersten Wochen einer Ehe sollte eher <strong>zum</strong> Wunsch nach<br />

einer umgehenden Rückkehr in die Heimat führen als zur Forderung nach einem<br />

Bleiberecht (es sei denn, in der Heimat drohten aufgrund der Auflösung<br />

der Ehe gravierende Nachteile). Andernfalls wäre eher zu vermuten, dass die<br />

Ehe lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen wurde. Derartigen<br />

Missbrauchsfällen muss entgegengetreten werden.<br />

31.2.6 Liegt keine besondere Härte i.S. des Absatzes 2 vor, kommt aufgrund derselben<br />

Umstände auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4<br />

Satz 2 nicht in Betracht. Sonstigen Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen<br />

wird im Rahmen der Regelungen des Abschnitts 5 (insbesondere §<br />

25) und des § 60 a Rechnung getragen.<br />

31.3 Erleichterte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis<br />

31.3.1 Der Ausländer muss <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde<br />

über die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an den Ehegatten selbst eine<br />

Niederlassungserlaubnis besitzen; auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft kommt es nicht an.<br />

31.3.2 Der Ehegatte muss grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für die<br />

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 erfüllen. Die Sonderregelung<br />

des Absatzes 3 erlaubt (wie auch § 9 Abs. 3 Satz1) lediglich ein Abweichen von<br />

den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6.<br />

31.3.3. Eine Unterhaltssicherung im Sinne des Absatzes 3 liegt nicht vor, wenn der<br />

Ausländer gegenüber dem Ehegatten nicht mehr <strong>zum</strong> Unterhalt verpflichtet ist,<br />

seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder aus Mitteln Dritter nachkommt. Durch<br />

die Unterhaltsleistungen muss der Lebensunterhalt in vollem Umfang gesichert<br />

sein (§ 2 Abs. 3). Nicht berücksichtigt werden Unterhaltsleistungen von dritter<br />

Seite oder eigene Mittel des Ehegatten.<br />

31.3.4 Absatz 3 findet auch dann Anwendung, wenn dem Ehegatten nach Entstehung<br />

des eigenständigen Aufenthaltsrechts zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt<br />

worden war und die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis<br />

erst später erfüllt werden.<br />

31.4 Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII; Verlängerung<br />

31.4.1 Für die erstmalige Verlängerung einer nach § 30 erteilten Aufenthaltserlaubnis<br />

als eigenständiges Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 ist von<br />

der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (und damit auch von dem Ausweisungsgrund<br />

des § 55 Abs. 2 Nr. 6) abzusehen; es sei denn, es läge ein Fall des<br />

Missbrauchs vor. Das gilt nicht für eine weitere Verlängerung (Nummer 31.4.2).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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