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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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der vorgesehenen Maßnahme zu befristen.<br />

32.4.1.5 Wenn zwar nach wie vor beide Eltern rein rechtlich personensorgeberechtigt<br />

sind, jedoch ein im Ausland lebender Elternteil die Personensorge tatsächlich<br />

längerfristig nicht in einem Maße ausübt, das über gelegentliche Begegnungen<br />

hinausgeht, kann der Nachzug insbesondere dann erlaubt werden, wenn das<br />

ausländische Recht oder die im betreffenden Staat bestehende Entscheidungspraxis<br />

schematisch eine gemeinsame Personensorge getrennter Eltern<br />

anordnet. Der im Ausland verbleibende Elternteil muss dann dem Umzug nach<br />

Deutschland schriftlich zustimmen. Zur Vermeidung von Kindesentziehungen<br />

ist die Echtheit der Erklärung regelmäßig genau zu prüfen.<br />

32.4.2 Bei der Ermessenentscheidung sind zudem die familiären Belange, insbesondere<br />

das Wohl des Kindes und die einwanderungs- und integrationspolitischen<br />

Belange der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Für die Frage,<br />

welches Gewicht den familiären Belangen und den geltend gemachten Gründen<br />

für einen Kindernachzug in das Bundesgebiet zukommt, ist die Lebenssituation<br />

des Kindes im Heimatstaat von wesentlicher Bedeutung. Zur maßgeblichen<br />

Lebenssituation gehört, ob ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit das<br />

Kind eine soziale Prägung im Heimatstaat erfahren hat, inwieweit es noch auf<br />

Betreuung und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind bislang im Heimatstaat<br />

betreut hat und dort weiter betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind<br />

hat bzw. tatsächlich ausübt. Bedeutsam ist vor allem das Alter des Kindes. In<br />

der Regel wird hierbei gelten: je jünger das Kind ist, desto eher wird auch seine<br />

Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen. Vorhersehbare Integrationsschwierigkeiten<br />

können die Entwicklung des Kindes erheblich beeinträchtigten.<br />

Je älter und damit selbständiger das Kind ist, desto schwerer wiegt<br />

das Bedürfnis nach Fortsetzung seiner gesellschaftlichen Integration gegenüber<br />

dem Bedürfnis nach elterlichem Schutz und Beistand. In die Ermessenserwägungen<br />

ist aber auch einzubeziehen, ob ein älteres Kind – ggf. aufgrund<br />

früherer Voraufenthalte in Deutschland oder aufgrund von deutschen Sprachkenntnissen<br />

- besonders günstige Integrationsvoraussetzungen mitbringt.<br />

32.4.3 Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl und der familiären Situation ist zu<br />

berücksichtigen, dass die Eltern ihre Entscheidung, nach Deutschland zu ziehen,<br />

grundsätzlich autonom getroffen haben. Haben sie ihr Kind im Ausland<br />

zurückgelassen, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätten, mit dem Kind nach<br />

Deutschland zu ziehen, rechtfertigt allein eine Änderung ihrer Auffassung <strong>zum</strong><br />

geeignetsten Aufenthaltsort für das Kind eine spätere Nachholung nur, wenn<br />

triftige Gründe dafür vorliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn durch die<br />

späte Einreise eine Akzeptanz der als negativ eingeschätzten deutschen Werteordnung<br />

verhindert werden soll, was gerade bei Mädchen aus islamisch geprägtem<br />

Umfeld häufig der Fall sein dürfte.<br />

33 Zu § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet<br />

33.1 Die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet stellt keinen Fall des Familiennachzugs<br />

dar. §§ 27 und 29 finden keine Anwendung; von der Anwendung des § 5<br />

ist abzusehen. Der Hinweis auf die Möglichkeit des Absehens von § 29 Abs. 1<br />

Nr. 2 ist irreführend und unbeachtlich.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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