29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 310 -<br />

men von Linienflügen und Sammelcharterflügen mit mindestens 50<br />

Personen erfolgt. Zur Durchführung einer Abschiebung mit Kleinstcharter<br />

oder zur Veranlassung vergleichbar kostenintensiver Maßnahmen<br />

ist die Zustimmung des Niedersächsischen Landeskriminalamtes,<br />

Dezernat 22, erforderlich.“<br />

71.1.3.3.4 Im Verhältnis niedersächsischer Ausländerbehörden untereinander besteht mit<br />

Ausnahme der unter 71.1.10.3 geregelten Fälle keine Notwendigkeit zur Leistung<br />

von Amtshilfe.<br />

71.1.4 Zuständigkeit nach <strong>Asyl</strong>antragstellung<br />

71.1.4.1 Für <strong>Asyl</strong>antragsteller ist nach Maßgabe des <strong>Asyl</strong>VfG die Ausländerbehörde<br />

zuständig, in deren Bezirk der Ausländer zu wohnen verpflichtet ist. Die Zuständigkeit<br />

für die Durchsetzung der Verlassenspflicht richtet sich bei <strong>Asyl</strong>bewerbern<br />

nach § 59 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG.<br />

71.1.4.2 Stellt der Ausländer während der Abschiebungshaft einen <strong>Asyl</strong>erstantrag oder<br />

wird aufgrund eines <strong>Asyl</strong>folgeantrages ein weiteres <strong>Asyl</strong>verfahren durchgeführt,<br />

ist der Ausländer mit Ausnahme der in § 14 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG genannten<br />

Fälle aus der Abschiebungshaft zu entlassen und an die zuständige Aufnahmeeinrichtung<br />

weiterzuleiten. Auf die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des<br />

Haftortes in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 <strong>Asyl</strong>VfG wird hingewiesen (§ 56<br />

Abs. 1 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG).<br />

71.1.4.3 § 71 Abs. 7 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG weist unabhängig von einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung<br />

auch der Ausländerbehörde Aufgaben zu, in deren Bezirk<br />

sich der <strong>Asyl</strong>folgeantragsteller aufhält. Diese Vorschrift gilt nur für Ausländer,<br />

die einen <strong>Asyl</strong>folgeantrag gestellt haben und deren Aufenthaltsbeendigung<br />

ohne erneute Abschiebungsandrohung oder –anordnung zulässig ist. Die Zuständigkeit<br />

der Behörde des Aufgriffsortes ist beschränkt auf Maßnahmen zur<br />

Sicherung und Durchführung der Aufenthaltsbeendigung oder der Durchsetzung<br />

der Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3.<br />

71.1.4.4 Die Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf die Erteilung einer Duldung und die<br />

Beförderung des Ausländers von der Grenzübergangsstelle <strong>zum</strong> Zielort der<br />

Abschiebung im Ausland; insoweit wird auch die nach § 71 Abs. 7 Satz 2 <strong>Asyl</strong>-<br />

VfG zuständige Ausländerbehörde in Amtshilfe aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung<br />

tätig.<br />

71.1.4.5 Die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes (§ 71 Abs. 7 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG) kann<br />

sich ihrer Zuständigkeit durch Überstellung an die im übrigen zuständige Ausländerbehörde<br />

begeben; von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich jedoch nur<br />

unter denselben Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, unter denen<br />

außerhalb der Fälle des § 71 Abs. 7 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG die Ausländerbehörde des<br />

Aufgriffsortes die Amtshilfe ablehnen kann (s. Nummer 71.1.3.3.3).<br />

71.1.4.6 Leistet ein Ausländer, der um <strong>Asyl</strong> nachgesucht hat, der Weiterleitungsentscheidung<br />

(§ 20 <strong>Asyl</strong>VfG) oder Zuweisungsentscheidung (§ 50 Abs. 6 <strong>Asyl</strong>VfG)<br />

keine Folge, geht die Zuständigkeit gleichwohl auf die für die Aufnahmeeinrichtung<br />

bzw. den zugewiesenen Wohnort zuständige Ausländerbehörde<br />

über. Diese Regelung ist zwischen den Ausländerrechtsreferenten von<br />

Bund und Ländern einvernehmlich getroffen worden. Sie hat keine Auswirkung<br />

auf das zwischen Bund und Ländern vereinbarte Verfahren zur Quotenanrechnung<br />

in den Fällen, in denen <strong>Asyl</strong>begehrende der Weiterleitungsentscheidung<br />

nach § 46 Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG nicht gefolgt und untergetaucht sind. Die Ak-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!