29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 357 -<br />

unverzüglich zu prüfen, ob die Daten für die anstehende ausländerrechtliche<br />

Entscheidung noch erheblich sind oder für eine spätere ausländerrechtliche<br />

Entscheidung noch erheblich werden können. Sie trifft die Entscheidung, ob<br />

diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit<br />

und die Vernichtung der Mitteilungen sind aktenkundig zu machen. Die<br />

Vernichtung unterbleibt, soweit die Mitteilungen für ein bereits eingeleitetes<br />

datenschutzrechtliches Kontrollverfahren benötigt werden.<br />

91.2.2 Die Vorschriften des § 91 Abs. 2 und der Nummer 91.2.1 gelten entsprechend<br />

für personenbezogene Daten, die nach § 87 Abs. 2 bis 4 oder nach den aufgrund<br />

von § 99 Abs. 1 Nr. 14 erlassenen Rechtsverordnungen ohne Ersuchen<br />

übermittelt worden sind. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob<br />

die Übermittlung aus Versehen oder aus Unkenntnis der Sach- oder Rechtslage<br />

erfolgt ist.<br />

91.3 Ausschluss des datenschutzrechtlichen Widerspruchs<br />

Gegen die Nutzung der Daten eines Ausländers zu ausländerrechtlichen Zwecken<br />

findet kein Widerspruch nach § 20 Abs. 5 BDSG oder § 17a NDSG statt.<br />

91a Zu § 91a Register vorübergehender Schutz<br />

91a.0 Allgemeines<br />

Das Register wird vom BAMF geführt. Die Aufnahme in das Register knüpft an<br />

die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums <strong>zum</strong> vorübergehenden<br />

Schutz nach § 24 Abs. 1 an.<br />

91a.1 Datenübermittlung an die Registerbehörde<br />

91a.1.1 Die exakten Daten, die für das Register zu erheben und zu übermitteln sind,<br />

bestimmen sich – entsprechend den Vorgaben des Gesetzes – nach der vom<br />

BAMF erstellten Eingabemaske für das automatisierte Verfahren bzw. nach<br />

einem dieser Maske entsprechenden Formblatt.<br />

91a.1.2 Die Verpflichtung zur Datenübermittlung an das BAMF entsteht für eine Auslandsvertretung<br />

oder eine Ausländerbehörde mit dem Zeitpunkt, in dem dort<br />

ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes oder eine Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 24 Abs. 1 beantragt wird. Dabei setzt die Stellung eines<br />

solchen Antrags voraus, dass überhaupt ein Beschluss des Rates der Europäischen<br />

Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG gefasst worden ist. Da zu<br />

den übermittlungspflichtigen Daten nach § 91a Abs. 2 Nr. 1 c) auch die Angaben<br />

zur Entscheidung über den Antrag gehören, ist diese Entscheidung – ggf.<br />

in einem zweiten Schritt – an das Register zu übermitteln. Eine Ablehnung<br />

erfolgt in den Fällen des § 24 Abs. 2.<br />

91a.2 Verantwortung für Registerinhalt, Datenpflege, Aufzeichnungspflicht bei<br />

Speicherung<br />

91a.2.0 Die Vorschriften des AZR-Gesetzes über die Verantwortung für den Registerinhalt<br />

und die Datenpflege (§ 8 AZRG) sowie über die Aufzeichnungspflicht bei<br />

Speicherung (§ 9 AZRG) gelten entsprechend.<br />

91a.2.1 Die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen sind gegenüber der Registerstelle<br />

für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit und Aktualität<br />

der von ihnen übermittelten oder erfassten Daten verantwortlich. Sie<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!