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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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23.1.2 Durch die in Satz 2 aufgenommene Möglichkeit, die Anordnung von der Übernahme<br />

der mit der Aufnahme verbundenen Kosten nach § 68 abhängig zu machen,<br />

kann besonders den humanitären Interessen international tätiger Körperschaften,<br />

beispielsweise der Kirchen, Rechnung getragen werden, ohne die öffentlichen<br />

Haushalte zu belasten. Gleichwohl handelt es sich um eine staatliche<br />

Entscheidung über die Aufenthaltsgewährung. § 23 Abs. 1 Satz 2 weist nur auf<br />

die nach § 68 bestehende Möglichkeit hin, dass Dritte gerade in Fällen, in denen<br />

sie bestimmte ausländerrechtliche Maßnahmen des Staates für geboten<br />

halten, durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung für die von ihnen geforderte<br />

Aufnahme von bestimmten Ausländern nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Verantwortung<br />

übernehmen können.<br />

23.2 § 23 Abs. 2 wird nach Außerkrafttreten des HumHAG voraussichtlich künftig die<br />

Rechtsgrundlage für die weitere Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen<br />

Sowjetunion bilden, die bisher in analoger Anwendung dieses Gesetzes<br />

auf der Basis einer Übereinkunft zwischen dem Bundeskanzler und den<br />

Regierungschefs der Länder vom 09. Januar 1991 aufgenommen worden sind.<br />

Nach Inkrafttreten des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es bedarf es für die Fortsetzung der<br />

Aufnahme jüdischer Zuwanderer einer Anordnung nach § 23. Die näheren Einzelheiten<br />

der Aufnahme wird die noch zu erlassende Anordnung regeln.<br />

23.2.1 Die gemäß § 1 Abs. 3 HumHAG bzw. in entsprechender Anwendung dieser<br />

Vorschrift erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse gelten gemäß § 101<br />

Abs. 1 als Niederlassungserlaubnisse nach § 23 Abs. 2 fort.<br />

23.2.2 Die nach Satz 2 vorgesehene Möglichkeit der Erteilung einer wohnsitzbeschränkenden<br />

Auflage entspricht der bisherigen Praxis und ist auch weiterhin<br />

bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII für eine gerechte Lastenverteilung<br />

erforderlich (vgl. Nummer 12.2.1.1).<br />

23.2.3 Absatz 3 trägt Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 01/55/EG des Rates vom 20. Juli<br />

2001 zur Gewährung von vorübergehendem Schutz Rechnung, wonach es den<br />

Mitgliedsstaaten unbenommen bleibt, weiteren Gruppen von Vertriebenen vorübergehenden<br />

Schutz gemäß der Richtlinie zu gewähren. Darüber hinaus erhält<br />

Absatz 3 einen klarstellenden Hinweis, dass auf die Aufnahmebedingungen<br />

nach § 24 ganz oder teilweise verwiesen werden kann, wenn auf nationaler<br />

Ebene Ausländer ohne eine Aufnahmeaktion aufgrund eines entsprechenden<br />

EU-Ratsbeschlusses aufgenommen werden.<br />

23a Zu § 23 a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen<br />

§ 23a ist in der jetzigen Form im Vermittlungsverfahren beschlossen worden. Er<br />

ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission<br />

einzurichten, auf deren Ersuchen hin abweichend von den gesetzlichen<br />

Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt werden kann (Härtefallersuchen). Das Härtefallersuchen<br />

richtet sich an die oberste Landesbehörde, die über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

nach Ermessen entscheidet. Ein Absehen ist nur von den Erteilungs-<br />

und Verlängerungsvoraussetzungen, nicht aber von den Erteilungsverboten<br />

zulässig. Auch können Gründe, die nicht zur Gewährung von <strong>Asyl</strong>recht<br />

oder Abschiebungsschutz geführt haben, nicht für eine Härtefallentscheidung<br />

herangezogen werden. Ein Härtefall kann auch nur dann angenommen werden,<br />

wenn eine individuelle Sondersituation besteht, weil Gründe, die für Ausländer<br />

aus bestimmten Staaten oder für bestimmte Ausländergruppen festgestellt<br />

werden, den sog. Bleiberechtsentscheidungen der obersten Landesbehörden<br />

nach § 23 vorbehalten sind. Niedersachsen hat von der Ermächtigung<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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