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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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teln <strong>zum</strong> Zweck der Beschäftigung als Tänzerinnen u.ä. sind besonders sorgfältig<br />

zu prüfen, da Personen dieses Beschäftigungsbereichs oftmals Opfer<br />

von Menschenhandel werden. Die Regelung in Nr. 2 ergänzt die Regelung<br />

des § 7 Nr. 2 BeschV zur zustimmungsfreien Zulassung von Ausländern in<br />

Gastspielgruppen wie Zirkusunternehmen, Eisrevuen, Tanzshow-<strong>Pro</strong>grammen<br />

usw. sowie von Mitgliedern ausländischer Filmproduktionsteams für Aufenthalte<br />

bis zu drei Monaten um die Möglichkeit der längerfristigen zustimmungspflichtigen<br />

Beschäftigung in diesen Bereichen.<br />

42.1.2.8 Zu § 24 BeschV – Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung<br />

ausländischer Abschlüsse<br />

Die Vorschrift ermöglicht die Erteilung der Zustimmung zur Ausübung einer<br />

praktischen Tätigkeit, soweit diese für die Zulassung als Fachkraft nach § 18<br />

Abs. 4 i.V.m. § 39 Abs. 2 aufgrund berufsrechtlicher Regelungen Voraussetzung<br />

für die Berufsanerkennung ist.<br />

42.1.3 In Abschnitt 3 der BeschV sind Sachverhalte geregelt, in denen die Zustimmung<br />

zu Beschäftigungen erteilt werden kann, die eine qualifizierte Berufsausbildung<br />

voraussetzen.<br />

42.1.3.1 Zu § 25 BeschV – Grundsatz<br />

Geregelt wird die Zustimmung zu Beschäftigungen, die bisher von den §§ 4<br />

oder 5 ASAV erfasst waren. Die Beschäftigung kann sowohl befristet als auch<br />

unbefristet zugelassen werden. Die Aufzählung ist insoweit nicht abschließend,<br />

als nach § 18 Abs. 4 Satz 2 im begründeten Einzelfall die Aufenthaltserlaubnis<br />

auch erteilt werden darf, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches,<br />

insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches<br />

Interesse besteht. Die unbefristeten Beschäftigungsmöglichkeiten ermöglichen<br />

eine Dauerbeschäftigung und damit auch die Aufenthaltsverfestigung, die zur<br />

Niederlassungserlaubnis nach § 9 führt.<br />

42.1.3.2 Zu § 26 BeschV – Zeitlich begrenzte Zulassung von Sprachlehrern und Spezialitätenköchen<br />

42.1.3.2.1 Die Zulassung der so genannten Konsulatssprachlehrer wird mit Absatz 1<br />

fortgeführt. Die Beschäftigung erfolgt für höchstens fünf Jahre. Da danach<br />

diese Personen durch neue Lehrkräfte aus den ehemaligen Anwerbeländern<br />

ersetzt werden sollen, ist bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,<br />

die die Fünfjahresgrenze erreicht, die weitere Verlängerung gemäß § 8<br />

Abs. 2 auszuschließen. Aufgrund des mit dem Zuwanderungsgesetz verfolgten<br />

Zieles der Integration von Ausländern in die deutschen Lebensverhältnisse<br />

wird diese Regelung am 31. Dezember 2009 außer Kraft treten (§ 47<br />

BeschV).<br />

42.1.3.2.2 Mit Absatz 2 wird die bisher in § 4 Abs. 6 ASAV geregelte Zulassung ausländischer<br />

Spezialitätenköche fortgeführt. Der mögliche Beschäftigungszeitraum<br />

wird auf vier Jahre angehoben. Die Voraussetzungen, die bisher ebenfalls in<br />

§ 4 Abs. 6 ASAV genannt waren, werden von der Bundesagentur für Arbeit<br />

bei der Prüfung im Einzelfall berücksichtigt; insbesondere, ob es sich um eine<br />

Beschäftigung handelt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.<br />

42.1.3.2.3 Für Konsulatssprachlehrer und Spezialitätenköche ist in Absatz 3 eine Sperre<br />

für die erneute Erteilung der Zustimmung zu jeglicher Beschäftigung nach<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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