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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- Hilfen zur Gesundheit<br />

- 240 -<br />

- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen<br />

- Hilfe zur Pflege<br />

- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und<br />

- Hilfe in anderen Lebenslagen.<br />

Auf einen Anspruch oder eine Bedürftigkeit kommt es nicht mehr an. Die Inanspruchnahme<br />

sonstiger sozialer Leistungen, die nicht auf einer Beitragszahlung<br />

beruhen, ist bei der Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 ohne Belang<br />

(z.B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld, pp.).<br />

55.2.6.2 Der Ausweisungsgrund ist auch erfüllt, wenn der Ausländer Leistungen nach<br />

SGB XII für Familienangehörige oder sonstige Haushaltsangehörige in Anspruch<br />

nimmt. Nach dem Wortlaut kommt es auf eine gesetzlich oder freiwillig<br />

begründete Unterhaltspflicht nicht mehr an; allerdings war nach der Gesetzesbegründung<br />

nur eine sprachliche Straffung und keine inhaltliche Änderung<br />

gegenüber § 46 Nr. 6 AuslG beabsichtigt. Auch ist es nicht vorstellbar, dass<br />

jemand „für“ Personen Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnte, denen gegenüber<br />

er nicht unterhaltspflichtig ist.<br />

55.2.6.2.1 Nach § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner<br />

sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen<br />

Unterhaltes seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen Unterhalt<br />

zu gewähren. Ist der Unterhaltspflichtige nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen<br />

unter Berücksichtigung seiner sonstigen vorrangigen Verpflichtungen<br />

nicht fähig, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts<br />

den sonstigen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu leisten, liegt der Ausweisungsgrund<br />

nicht vor.<br />

55.2.6.3.1 Eine Ausweisung allein wegen Bezuges von Sozialhilfe ist ausgeschlossen<br />

55.2.6.3.1.1 - nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 des Europäischen Fürsorgeabkommens,<br />

55.2.6.3.1.2 - nach Maßgabe des Deutsch-Schweizerischen Fürsorgeabkommens<br />

55.2.6.3.1.3 - nach Maßgabe des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens<br />

55.2.6.3.1.4 - nach Maßgabe des Artikels 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens<br />

55.2.6.3.1.5 - bei heimatlosen Ausländern und Inhabern einer Niederlassungserlaubnis<br />

sowie bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis, bei deren Erteilung<br />

oder Verlängerung von der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs.<br />

1 Nr. 1) abgesehen worden ist.<br />

55.2.6.4 Wegen der weitgehenden Einschränkungen der Ausweisung nur wegen des<br />

Bezugs von Sozialhilfe nach SGB XII hat dieser Ausweisungsgrund praktische<br />

Bedeutung im Wesentlichen im Rahmen der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung<br />

des § 5 Abs. 1 Nr. 2. Auch insoweit ist seine Anwendbarkeit<br />

eingeschränkt durch die Möglichkeit oder Verpflichtung, in Fällen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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