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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 35 -<br />

4.2.3.2 Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

kann unter den Voraussetzungen des § 21 erteilt werden. Für die Ausländer,<br />

die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck (humanitäre<br />

Gründe, Familiennachzug) besitzen, bei dem die Erwerbstätigkeit nicht von<br />

Gesetzes wegen zugelassen ist, ist die selbständige Erwerbstätigkeit in den<br />

ersten zwei Jahren nur im Rahmen eines Wechsels des Aufenthaltszwecks bei<br />

Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 zuzulassen. Da in den Fällen des<br />

Familiennachzugs gemäß § 29 Abs. 5 nach zwei Jahren die selbständige Erwerbstätigkeit<br />

ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen kraft Gesetzes gestattet<br />

ist, kann sie auch in den Fällen der §§ 22 Satz 1, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2,<br />

25 Abs. 5 und § 36 nach frühestens zwei Jahren des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis<br />

unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden, ohne dass ein<br />

Zweckwechsel erfolgt:<br />

- Die Passpflicht wird erfüllt,<br />

- es liegt kein Ausweisungsgrund vor,<br />

- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse<br />

der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der deutschen Lebensverhältnisse<br />

werden nachgewiesen,<br />

- intensive Bemühungen um eine Beschäftigung in den letzten zwei Jahren<br />

sind nachgewiesen und erfolglos geblieben,<br />

- die beteiligten fachkundigen Körperschaften haben keine gravierenden<br />

Bedenken geäußert,<br />

- durch die angestrebte selbständige Tätigkeit kann der Lebensunterhalt<br />

voraussichtlich gesichert werden und<br />

- eine Änderung der Wohnsitzauflage ist nicht erforderlich.<br />

Entscheidend sind jedoch die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles.<br />

4.2.4 Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann Beschränkungen hinsichtlich<br />

der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirks des Arbeitsamtes<br />

und der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie eine Gültigkeitsdauer enthalten.<br />

Solche Beschränkungen sind in die Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis<br />

aufzunehmen. Falls aus Platzgründen erforderlich, ist hierfür das<br />

Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis gemäß amtlichem Muster oder ein gesondertes<br />

Blatt (Kopfbogen der Ausländerbehörde, Dienstsiegel) zu verwenden<br />

und im Feld „Nebenbestimmung“ im Trägervordruck auf das Zusatzblatt hinzuweisen.<br />

4.3 Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel<br />

4.3.1 Ein Ausländer darf im Bundesgebiet einer Beschäftigung nur nachgehen, wenn<br />

ihm dies durch den Aufenthaltstitel erlaubt wurde oder ihm die Erwerbstätigkeit<br />

ohne Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist. Wer diese Voraussetzung nicht<br />

oder nicht mehr erfüllt, darf keine Beschäftigung ausüben. Dies betrifft grundsätzlich<br />

auch Ausländer, die erst nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels dessen<br />

Verlängerung beantragen (vgl. aber Nummer 81.3.1). Ausländer, die nach den<br />

§§ 23 bis 30 AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, können<br />

auch ohne Aufenthaltstitel die dort genannten Beschäftigungen ausüben.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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