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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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44.3.4 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Teilnahme am Orientierungskurs im Falle<br />

des Satzes 1 Nr. 3 unberührt bleibt (siehe Nummer 43.4.4.1).<br />

44.4 Nachholende Integration<br />

Nach § 44 Abs. 4 können im Rahmen der verfügbaren Kursplätze auch andere<br />

Ausländer, die nicht oder nicht mehr teilnahmeberechtigt sind, zugelassen<br />

werden (vgl. § 5 IntV). Ein Rechtsanspruch auf Teilnehme besteht außer für<br />

integrationsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (§ 11 Abs.<br />

1 FreizügG/EU) nicht. Grundsätzlich kommen alle Ausländer für eine Zulassung<br />

zur Kursteilnahme in Betracht, sofern sie die Voraussetzungen eines<br />

rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes erfüllen und ihre eigenen Integrationsbemühungen<br />

daher gefördert werden sollen. Über die Teilnahmeberechtigung<br />

sowie die Zulassung <strong>zum</strong> Integrationskurs entscheidet das Bundesamt<br />

(§ 5 IntV); die Ausländerbehörde sollte aber auf diese Möglichkeit hinweisen.<br />

44a Zu § 44a – Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs<br />

44a.1 Begründung der Teilnahmeverpflichtung<br />

44a.1.1 Dem Anspruch des Ausländers auf Teilnahme am Integrationskurs entspricht<br />

die Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Satz 1 Nr. 1, wenn die Mindestvoraussetzung<br />

für eine erfolgreiche Integration, nämlich eine Verständigung auf einfache<br />

Art in deutscher Sprache, nicht vorliegt.<br />

44a.1.1.1 An der einfachen sprachlichen Verständigungsmöglichkeit mit allen auf Dauer<br />

in Deutschland lebenden Ausländern besteht ein besonders hohes staatliches<br />

und gesellschaftliches Interesse. Der Vermeidung bzw. dem Abbau von<br />

Sprachbarrieren und der Vorbeugung gegen Tendenzen zur Ausgrenzung<br />

innerhalb der Bevölkerung wegen mangelnder Sprachkompetenz kommt eine<br />

hohe Bedeutung zu. Dies rechtfertigt in den Fällen, in denen die Möglichkeit<br />

der sprachlichen Verständigung noch nicht besteht, die Begründung einer<br />

Teilnahmeverpflichtung.<br />

44a.1.1.2 Zur Feststellung, ob sich ein Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache<br />

mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich sein persönliches Erscheinen<br />

erforderlich. Das Fehlen entsprechender Sprachkenntnisse ist insbesondere<br />

dann anzunehmen, wenn sich der Ausländer bei der persönlichen Vorsprache<br />

nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann.<br />

44a.1.2 Unter der Voraussetzung verfügbarer und <strong>zum</strong>utbar erreichbarer Kursplätze<br />

kann die Ausländerbehörde auch Ausländer, die sich bereits länger und rechtmäßig<br />

im Bundesgebiet aufhalten, zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichten.<br />

Das Bundesamt teilt der Ausländerbehörde regelmäßig den Umfang<br />

der jeweils zur Verfügung stehenden Kursplätze mit.<br />

44a.1.2.1 Die Verpflichtung des Ausländers nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a setzt voraus,<br />

dass er Leistungen nach SGB II bezieht. Die Agentur für Arbeit oder das<br />

Sozialamt können bei der Ausländerbehörde anregen, Ausländer, die Leistungen<br />

nach SGB II beziehen, nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a zur Teilnahme an<br />

einem Integrationskurs zu verpflichten. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung<br />

soll berücksichtigt werden, ob sich der Ausländer rechtmäßig<br />

auf Dauer im Bundesgebiet aufhält. Außerdem muss ein Kursplatz verfügbar<br />

und für den Ausländer <strong>zum</strong>utbar erreichbar sein (§ 44a Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, soll die Ausländerbehörde den<br />

Ausländer zur Teilnahme verpflichten; es sei denn, im Einzelfall sprächen be-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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