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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Bundes, der Länder und der Kommunen ein breites Angebot zur Förderung<br />

der verschiedenen Aspekte der Integration. Die einzelnen Förderangebote der<br />

verschiedenen staatlichen Einrichtungen und der freien Träger sind bisher<br />

aber allenfalls in Teilbereichen aufeinander abgestimmt. Das BAMF soll deshalb<br />

im Auftrag des Bundesministeriums des Innern Vorschläge zur konkreten<br />

Gestaltung und Koordinierung der bestehenden Integrationsangebote der unterschiedlichen<br />

Träger in Form eines Integrationsprogramms und unter Nutzung<br />

bereits bestehender Konzepte vorlegen. Dabei sollen im Interesse einer<br />

breiten Nutzungsmöglichkeit auch die Voraussetzungen für die Angleichung<br />

der Integrationsangebote für Ausländer und Aussiedler geschaffen werden.<br />

Die bei Ländern und Kommunen sowie bei den Ausländerbeauftragten bestehenden<br />

Erfahrungen im Bereich der Integrationsförderung sollen in dieses<br />

Integrationsprogramm ebenso einfließen wie die umfangreichen Erfahrungen<br />

der sonstigen gesellschaftlichen und privaten Träger.<br />

46 Ordnungsverfügungen<br />

46.1 Allgemeines<br />

46.1.1 Die Regelung sollte ursprünglich – aufgrund des zunächst vorgesehenen ersatzlosen<br />

Wegfalls der Duldung – als Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur<br />

Förderung der Ausreise dienen, die ansonsten als Nebenbestimmung zur<br />

Duldung verfügt worden wären. Da das Institut der Duldung jedoch weiterhin<br />

besteht (§ 60a) und gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 Bedingungen und Auflagen<br />

angeordnet werden können, wird die praktische Bedeutung des § 46 Abs. 1<br />

voraussichtlich gering sein.<br />

46.1.2 In den Fällen der Nummer 71.1.9.4 kann die Verpflichtung nach der Haftentlassung<br />

den Wohnsitz am Ort des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts zu<br />

nehmen, durch eine Ordnungsverfügung nach § 46 Abs. 1 begründet werden.<br />

46.2 Untersagung der Ausreise<br />

46.2.1 Ausländer können grundsätzlich aus dem Bundesgebiet frei ausreisen. Einem<br />

Ausländer kann die Ausreise nur in entsprechender Anwendung des § 10<br />

Abs. 1 und 2 PassG in der jeweils geltenden Fassung untersagt werden. Die<br />

Untersagung ist möglich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass<br />

bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen oder wenn er<br />

keinen <strong>zum</strong> Grenzübertritt gültigen Pass oder Passersatz mitführt.<br />

46.2.2 Die Ausreiseuntersagung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer<br />

46.2.2.1 - durch die Ausreise die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche<br />

Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 7<br />

Abs. 1 Nr. 1 PassG)<br />

46.2.2.2 - sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder Maßregeln der<br />

Besserung und Sicherung entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG)<br />

46.2.2.3 - einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr,<br />

Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln<br />

will (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 PassG)<br />

46.2.2.4 - sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will (§ 7 Abs. 1 Nr.<br />

4 PassG)<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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