29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 329 -<br />

vordruck und dem in diesen Grundvordruck auf Seite 5 aufzubringenden Klebetikett.<br />

Die Anbringung des Klebeetiketts im Pass oder Passersatz ist nicht<br />

zulässig.<br />

81.5.1 Die Fiktionsbescheinigung ist nach dem zugrunde liegenden Sicherheitskonzept<br />

maximal zweimal verlängerbar. Sollte eine weitere Verlängerung erforderlich<br />

werden, ist eine neue Fiktionsbescheinigung auszustellen. Die Erhebung<br />

einer Gebühr für die Verlängerung ist nicht vorgesehen.<br />

81.5.2 Nach Entscheidung über den Antrag entfällt die gesetzliche Fiktionswirkung.<br />

Die Fiktionsbescheinigung ist einzuziehen.<br />

82 Zu § 82 Mitwirkung des Ausländers<br />

82.1 Besondere Mitwirkungspflichten<br />

82.1.1 Aus § 82 Abs. 1 ergeben sich besondere Darlegungs- und Nachweisobliegenheiten<br />

des Ausländers. Zu seinen Obliegenheiten gehört etwa die unverzügliche<br />

Geltendmachung von Reiseunfähigkeit oder sonstiger persönlicher Lebensumstände,<br />

die ein Vollstreckungshindernis darstellen könnten und der<br />

Behörde nicht bekannt sind. Die Interessen des Ausländers und die für ihn<br />

günstigen Umstände sind nur dann von Amts wegen zu ermitteln, wenn ein<br />

öffentliches Interesse daran besteht (z.B. Grundrechte, Interessen nach § 55<br />

Abs. 3). Der Ausländer ist in allen Fällen gehalten, nach seinen Möglichkeiten<br />

bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.<br />

82.1.2 Zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Ausländers gehört, dass er nachprüfbare<br />

tatsächliche Umstände angibt und dazu erforderliche Nachweise vorlegt<br />

(z.B. ärztliches oder amtsärztliches Attest über Reiseunfähigkeit). Die Nachprüfbarkeit<br />

muss im Bundesgebiet gegeben sein. Widersprüchliche Angaben<br />

führen dazu, dass keine der Sachdarstellungen als glaubhaft gemacht angesehen<br />

werden kann. Die Ausländerbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im<br />

Ausland gelegene Sachverhalte aufzuklären, die persönliche Verhältnisse des<br />

Ausländers betreffen. Zur Mitwirkungspflicht gehört auch, dass der Ausländer<br />

fremdsprachige Schriftstücke in deutscher Übersetzung vorlegt (vgl. § 23<br />

VwVfG).<br />

82.2 Widerspruchsverfahren<br />

Ein Widerspruchsverfahren findet gemäß § 8a Abs. 1, 2 des Niedersächsischen<br />

Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (Nds. AG<br />

VwGO) nicht statt. Die Vorschrift lautet:<br />

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es abweichend von § 68 Abs.<br />

1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem<br />

Vorverfahren, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom<br />

01. Januar 2005 bis <strong>zum</strong> 31.Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist.<br />

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Ablehnung<br />

des Verwaltungsakts während des Zeitraums vom 01. Januar 2005<br />

bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2009 bekannt gegeben worden ist.<br />

82.3 Hinweispflicht<br />

82.3.1 Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach § 82 Abs. 1, seine wesentlichen<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!