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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung<br />

zusammen sowie mit<br />

- den Finanzbehörden,<br />

- den Einzugsstellen (§ 28i SGB IV),<br />

- den Trägern der Rentenversicherung,<br />

- den Trägern der Unfallversicherung,<br />

- den Trägern der Sozialhilfe,<br />

- den nach dem <strong>Asyl</strong>bLG zuständigen Behörden,<br />

- den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,<br />

- den Polizeivollzugsbehörden auf Ersuchen im Einzelfall und<br />

- den für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach<br />

dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden.<br />

90.2.2 Die Zusammenarbeit besteht in der gegenseitigen Unterrichtung und in der<br />

Amtshilfe, die sich nach den dafür geltenden Vorschriften richtet. Darüber hinaus<br />

sollen die Behörden gemeinsame Maßnahmen zur gezielten Überprüfung<br />

verdächtiger Sachverhalte durchführen und ihre Ermittlungen koordinieren.<br />

90.3 Datenübermittlungen an die für die Durchführung des <strong>Asyl</strong>bLG zuständigen<br />

Behörden<br />

90.3.0 Die Vorschrift enthält eine Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen an die für<br />

die Gewährung von Leistungen nach dem <strong>Asyl</strong>bLG zuständigen Behörden.<br />

Darüber hinaus wird auf die nach § 11 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>bLG bestehenden Übermittlungspflichten<br />

der Ausländerbehörden hingewiesen (Datenabgleich, Mitteilung<br />

von Änderungen).<br />

90.3.2 Umstände und Maßnahmen, deren Kenntnis für die Leistung an Leistungsberechtigte<br />

nach dem <strong>Asyl</strong>bLG erforderlich ist, sind im Hinblick auf die in den<br />

§§ 1 ff. <strong>Asyl</strong>bLG geregelte Leistungsberechtigung alle Entscheidungen, Maßnahmen<br />

und Ereignisse, die den ausländerrechtlichen Status des Betroffenen<br />

bestimmen oder verändern oder Einfluss auf Art und Umfang der Leistungen<br />

haben (z.B. Wechsel von Duldung zu einem Aufenthaltstitel, Vollziehbarkeit<br />

der Ausreisepflicht, Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliche Aufenthaltsverlängerung<br />

(s. Nummer 90.3.4) Mehrfachbezug von Leistungen). Mitzuteilen<br />

sind außerdem die bekannt gewordenen Erteilungen von Zustimmungen zur<br />

Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem <strong>Asyl</strong>bLG<br />

sowie Angaben über deren Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme, sobald die<br />

mitteilungspflichtige Stelle durch eine entsprechende Unterrichtung seitens der<br />

Bundesagentur für Arbeit hiervon Kenntnis erlangt.<br />

90.3.3 Die Ausländerbehörden teilen in den Fällen, in denen Ausländer eine Duldung<br />

nach § 60a besitzen oder vollziehbar ausreisepflichtig sind, den Sozialbehörden<br />

unverzüglich Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass der<br />

Ausländer eingereist ist, um Leistungen nach dem <strong>Asyl</strong>bewerberleistungsgesetz<br />

zu erlangen. Das gleiche gilt, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen<br />

aus Gründen nicht vollzogen werden können, die der Ausländer zu vertreten<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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