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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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dung mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen<br />

(AAV, IT-AV) <strong>zum</strong> Zwecke einer unselbständigen<br />

Erwerbstätigkeit erteilt wurden,<br />

- nach § 21 Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsbewilligungen,<br />

die nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit<br />

§ 15 und nach § 28 AuslG <strong>zum</strong> Zweck der<br />

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

erteilt wurden,<br />

- nach § 22 Abs. 1 Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 1 AuslG,<br />

- nach § 22 Abs. 2 Aufenthaltsbefugnisse nach § 33 AuslG,<br />

- nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsbefugnisse nach § 32 AuslG für alle<br />

von einer entsprechenden Anordnung begünstigten<br />

Ausländer,<br />

- nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsbefugnisse nach § 70 <strong>Asyl</strong>VfG,<br />

- nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 i.V.m.<br />

§ 53 AuslG,<br />

- nach § 25 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 2 AuslG,<br />

- nach § 25 Abs. 5 sonstige Aufenthaltsbefugnisse nach § 30<br />

Abs. 3 oder 4 AuslG,<br />

- nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 Nr. 1<br />

AuslG<br />

- nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 Nr. 2<br />

AuslG,<br />

- nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 Nr. 3<br />

AuslG,<br />

- nach § 28 Abs. 4 Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 4 i.V.m.<br />

§ 22 AuslG,<br />

- nach § 30 Aufenthaltsgenehmigungen nach §§ 18, 27a,<br />

29 Abs. 1 u. 4, § 31 Abs. 1 AuslG,<br />

- nach § 31 Abs. 1 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 19 Abs. 1, 27a,<br />

35 Abs. 2 AuslG,<br />

- nach § 31 Abs. 2 Aufenthaltserlaubnisse nach § 19 Abs. 2<br />

AuslG,<br />

- nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltserlaubnisse nach § 20 Abs. 1<br />

AuslG,<br />

- nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgenehmigungen nach §§ 20 Abs. 2,<br />

oder Abs. 3 29 Abs. 2 AuslG,<br />

- nach § 32 Abs. 2 oder 4 Aufenthaltsgenehmigungen nach §§ 20 Abs. 4,<br />

29 Abs. 2, 31 Abs. 1 AuslG,<br />

- nach § 33 Aufenthaltsgenehmigungen nach §§ 21, 29<br />

Abs. 2, 31 Abs. 2 AuslG,<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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