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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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12.2.1.5 Vor einer Streichung der Wohnsitzauflage ist das Einvernehmen mit der für<br />

den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde herzustellen.<br />

Die Zustimmung soll bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummern<br />

12.2.1.4.2 und 12.2.1.4.3 erteilt werden; bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

nach Nummer 12.2.1.4.1 ist sie zu erteilen. Versagt die aufnehmende Ausländerbehörde<br />

ihre Zustimmung, hat sie der zuständigen Ausländerbehörde alle<br />

hierfür maßgeblichen Gründe darzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,<br />

entscheidet die oberste Landesbehörde.<br />

12.2.2. Von der Erteilung einer erneuten Wohnsitzauflage ist - außer in den Fällen der<br />

Nummer 12.2.1.4. - abzusehen, wenn eine frühere Auflage gestrichen worden<br />

war und daraufhin ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat, da der Zweck der<br />

Wohnsitzauflage in diesem Fall nicht mehr zu erreichen ist. Stellt sich nach<br />

einem Umzug heraus, dass die Voraussetzungen für eine Streichung der<br />

Wohnsitzauflage aus einem der in § 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(VwVfG) genannten Gründe nicht vorgelegen haben, so<br />

kann die zuständige Ausländerbehörde innerhalb einer Frist von zwei Jahren<br />

im Benehmen mit der zuvor zuständigen Ausländerbehörde wieder die ursprüngliche<br />

Wohnsitznahme verfügen, sofern diese Maßnahme im Einzelfall<br />

nicht unverhältnismäßig ist.<br />

12.2.3 Für einen beabsichtigten Wohnsitzwechsel in ein anderes Land gelten die<br />

Nrn. 12.2.1.4.1 bis 12.2.1.4.3 und 12.2.1.4.5 entsprechend; ebenso in Fällen,<br />

in denen die Ausländerbehörde eines anderen Landes um das Einvernehmen<br />

zur Änderung der Auflage für einen Zuzug nach Niedersachsen ersucht. Ist<br />

eine wohnsitzbeschränkende Auflage von der abgebenden Ausländerbehörde<br />

eines anderen Landes ohne Beteiligung der aufnehmenden Ausländerbehörde<br />

gestrichen oder nicht verfügt worden, prüft die aufnehmende Ausländerbehörde,<br />

ob eine Rückkehr in das vorherige Land möglich, <strong>zum</strong>utbar und durchsetzbar<br />

ist, sofern nach dem Zuzug nach Niedersachsen Leistungen nach dem<br />

<strong>Asyl</strong>blG oder SGB II oder XII in Anspruch genommen werden und nicht davon<br />

auszugehen ist, dass dieser Anspruch in nächster Zukunft entfallen wird. In<br />

diesen Fällen ist die bisherige Wohnsitzauflage bzw. eine erstmalige Wohnsitzauflage<br />

für den vorherigen Wohnort (erneut) zu verfügen, sofern nicht dringende<br />

Gründe vorliegen, die einen Zuzug nach Niedersachsen rechtfertigen.<br />

Nummer 12.1.1.3 findet daneben Anwendung.<br />

12.3 Folgen eines Verstoßes gegen die räumliche Beschränkung<br />

12.3.1 Die Regelung des § 12 Abs. 3 entspricht wörtlich der des § 36 AuslG. Sie bezieht<br />

sich wie diese nicht lediglich auf den von § 12 Abs. 2 und 4 erfassten Personenkreis,<br />

sondern auch auf ausreisepflichtige Ausländer (§ 51 Abs. 6) und<br />

Ausländer, deren Abschiebung ausgesetzt ist (§ 61 Abs. 1), sowie auf <strong>Asyl</strong>bewerber<br />

(§ 56 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG). Unerheblich ist, ob die räumliche Beschränkung<br />

unmittelbar kraft Gesetzes besteht, durch Verwaltungsakt angeordnet ist (oder<br />

fortgilt).<br />

12.3.2 Die Verlassenspflicht ist unverzüglich, ggf. im Wege des unmittelbaren Zwanges,<br />

nach Maßgabe des § 59 <strong>Asyl</strong>VfG und des Nds. SOG durchzusetzen.<br />

12.3.3 Zuständig ist sowohl die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer<br />

widerrechtlich aufhält (§ 71 Abs. 1), als auch die Polizei des betroffenen Landes<br />

(§ 71 Abs. 5).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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