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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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lichkeit der Begleitung durch Bedienstete des Landes Niedersachsen – grundsätzlich<br />

die Grenzbehörde (BGS) zuständig. Das Verfahren und die Pflichten<br />

der beteiligten Behörden richten sich nach den vom Bundesministerium des<br />

Innern erlassenen „Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger<br />

auf dem Luftweg“ (Best.-Rück-Luft). Eine im Einzelfall notwendige<br />

Abholung rückzuführender Personen nach der Ankunft im Zielstaat ist ebenso<br />

wie eine dort zwingend erforderliche medizinische Weiterbehandlung von der<br />

Ausländerbehörde zu veranlassen.<br />

58.0.2 Rückführungsersuchen; Aufgaben des Landeskriminalamtes Niedersachsen<br />

58.0.2.1 Das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA) nimmt im Rahmen der Rückführungsorganisation<br />

eine Servicefunktion wahr. Es koordiniert - mit Ausnahme<br />

der Verfahren nach dem Dubliner Übereinkommen (DÜ–Fälle) - die Rückführungsmaßnahmen<br />

der ZAAB und organisiert die Rückführungen auf dem<br />

Luftwege.<br />

58.0.2.2 Sobald eine Abschiebung durchgeführt werden kann, übersenden die Ausländerbehörden<br />

dem LKA (in DÜ–Fällen der ZAAB) folgende Unterlagen:<br />

- formloses Abschiebungsersuchen (einfach)<br />

- Ausweisungs-/ Abschiebungsverfügung bzw. Bescheid des Bundesamtes<br />

(zweifach)<br />

- Abschiebungshaftbeschluss (zweifach)<br />

- Beschluss der Staatsanwaltschaft über vorzeitige Haftentlassung (zweifach)<br />

- Antrag auf Ausschreibung zur Festnahme (einfach)<br />

- Anlagen 1, 1a, 1b Best.-RückLuft (einfach)<br />

- Identitätspapier (mit zwei Kopien)<br />

- Kostenübernahmeerklärung bei Abschiebungen in Amtshilfe mit dem<br />

von der zuständigen ZAAB erstellten Kostennachweis über erfolgte<br />

Botschaftsvorführungen und JVA-Zuführungen (einfach)<br />

- Ggf. ärztliche Bescheinigung der Transportfähigkeit auch auf dem Luftwege<br />

(zweifach), vgl. Nummer 82.4.1.<br />

58.0.2.3 Darüber hinaus sind Originale (stets mit Kopien !) oder – bei Fehlen von Originalen<br />

- Kopien jeglicher persönlicher Papiere der rückzuführenden Personen<br />

(z.B. abgelaufener Pass, Führerschein), die deren Identität bzw. Herkunftsland<br />

belegen, sowie von Botschaften dritter Staaten ausgestellte Negativbescheinigungen<br />

beizufügen, weil sie für die praktische Durchführung der Abschiebung<br />

von großer Bedeutung sind. Aussagen Rückzuführender während der Abschiebung,<br />

sie stammten aus einem anderen Staat als dem, in den sie zurückgeführt<br />

werden sollen, können ggf. durch derartige Belege entkräftet werden. Ist<br />

aufgrund eines Abschiebungsstopps oder einer anderen Sonderregelung für<br />

einen bestimmten Staat nur die Rückführung von Straftätern möglich, ist den<br />

Unterlagen zusätzlich eine Kopie des strafgerichtlichen Urteils beizufügen.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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