29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 309 -<br />

gentlich zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Die Behörde des Aufgriffsortes<br />

kann daher, wenn sie in den engen zeitlichen Grenzen des Artikels<br />

104 GG die eigentlich zuständige Behörde nicht ermitteln bzw. ihr die erforderlichen<br />

Informationen nicht zeitgerecht übermitteln kann und durch ein weiteres<br />

Zuwarten der Erfolg der Maßnahme gefährdet wird, einen vorläufigen Antrag<br />

auf Anordnung von Abschiebungshaft stellen, für den grundsätzlich die selben<br />

Anforderungen gelten wie für den endgültigen. Sodann ist die nach § 3 Abs. 1<br />

Nr. 3a VwVfG zuständige Behörde zu ermitteln und unverzüglich zu informieren.<br />

Sobald diese handlungsfähig ist, endet die Kompetenz der Behörde des<br />

Aufgriffsortes. Im Hinblick auf § 99 Nds.SOG dürfte eine Notzuständigkeit nur<br />

in Ausnahmefällen gegeben sein.<br />

71.1.3.3 Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden nach § 71 Abs. 1 umfasst auch die<br />

Prüfung, ob insbesondere bei unaufschiebbaren Maßnahmen eine andere Ausländerbehörde<br />

mit der Aufgabenerledigung im Wege der Amtshilfe betraut<br />

wird. Bei dieser Prüfung sind neben den verfahrensrechtlichen Vorschriften<br />

über die Amtshilfe folgende Gesichtspunkte maßgebend:<br />

71.1.3.3.1 - Soweit die Abschiebung voraussichtlich innerhalb von längstens zwei<br />

Wochen (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2) vollzogen werden kann, würde eine<br />

Rückführung des Ausländers in den Bezirk der nach Landesrecht örtlich<br />

zuständigen Ausländerbehörde zu einer vermeidbaren Verzögerung<br />

führen. Deshalb hat in diesen Fällen die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes<br />

die weiteren im Bundesgebiet zur Sicherung der Abschiebung<br />

erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören die Beantragung<br />

und der Vollzug der Abschiebungshaft und die Überführung des<br />

Ausländers bis zur Grenzbehörde. Die Buchung des Beförderungsmittels<br />

für die Abschiebung ist keine unaufschiebbare Maßnahme. Insoweit<br />

wird die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes stets im Wege der<br />

Amtshilfe tätig.<br />

71.1.3.3.2 - Soweit Abschiebungshaft angeordnet und länger als eine Woche vollstreckt<br />

wird und weitere Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts<br />

erforderlich sind, veranlasst diese Behörde die Durchführung der Abschiebung.<br />

71.1.3.3.3 - Sobald sich herausstellt, dass die Abschiebung voraussichtlich nicht innerhalb<br />

angemessner Zeit durchgeführt werden kann, endet grundsätzlich<br />

eine Amtshilfepflicht zur Abschiebung. Der Ausländer kann der zuständigen<br />

Ausländerbehörde rücküberstellt werden; die Modalitäten<br />

sind zwischen der örtlich zuständigen Ausländerbehörde und der die<br />

Amtshilfe leistenden Ausländerbehörde zu klären. Die Länder Berlin,<br />

Bremen und Hamburg (Stadtstaaten) machen von dieser Möglichkeit<br />

Gebrauch, wenn die Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2) vier Wochen gedauert<br />

hat. Wenn Ausländer nach ihrer Festnahme in anderen Ländern im<br />

Wege der Amtshilfe für niedersächsische Ausländerbehörden in Abschiebungshaft<br />

genommen werden und dort bis zur Durchführung der<br />

Abschiebung verbleiben, entstehen je nach Trägerschaft der Hafteinrichtung<br />

dem Land Niedersachsen erhebliche Kosten. Zur Vermeidung<br />

von Kosten ist deshalb die unverzügliche Rücküberstellung nach Niedersachsen<br />

zu veranlassen, sofern dadurch die Abschiebung nicht vereitelt,<br />

erschwert oder verzögert wird. Die in den Amtshilfeersuchen enthaltenen<br />

Kostenübernahmeerklärungen sind wie folgt zu formulieren:<br />

„Die Übernahme der erstattungsfähigen Haft- und Abschiebungskosten<br />

wird hiermit zugesichert, soweit die Rückführung im Rah-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!