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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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haben die Registerstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn<br />

- die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit<br />

herausstellt und keine Korrektur im automatisierten Verfahren erfolgt<br />

oder erfolgen kann,<br />

- die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden oder<br />

- der Betroffene die Richtigkeit der Daten bestreitet und keine Klärung<br />

herbeigefügt werden kann.<br />

91a.2.2 Die Registerbehörde stellt programmtechnisch sicher, dass die zu speichernden<br />

Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit (Pflichtangaben)<br />

geprüft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt<br />

gelöscht oder geändert werden. Stellt die Registerbehörde bei der Prüfung<br />

Fehler fest, teilt sie diese der übermittelnden Stelle mit. Die übermittelnde Stelle<br />

ist verpflichtet, diese Fehlermeldung unverzüglich zu bearbeiten und die<br />

zutreffenden Daten erneut an die Registerbehörde zu übermitteln.<br />

91a.2.3 Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen sind berechtigt und verpflichtet,<br />

die von ihnen übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen, soweit<br />

dazu Anlass besteht (Datenpflege), entweder durch Direktzugriff auf das<br />

Register (im automatisierten Verfahren) oder durch entsprechende Ersuchen<br />

an die Registerbehörde (in schriftlicher oder elektronischer Form).<br />

91a.2.4 Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten Nummer 91a.2.1 und 3 entsprechend<br />

für die Stelle, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist.<br />

91a.2.5 Die Registerbehörde hat als speichernde Stelle Aufzeichnungen zu fertigen,<br />

aus denen sich die übermittelten Daten, die übermittelnde Stelle, die für die<br />

Übermittlung verantwortliche Person und der Übermittlungszeitpunkt ergeben<br />

müssen.<br />

91a.2.6 Diese Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an den Betroffenen (vgl. § 34<br />

AZRG), für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung<br />

von Daten (vgl. § 38 AZRG), für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung<br />

oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage<br />

verwendet werden. Sie sind durch geeignete Maßnahmen<br />

gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und werden am Ende des<br />

Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, vernichtet, sofern sie nicht<br />

für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.<br />

91a.3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde<br />

91a.3.1 Die im Register gespeicherten Daten können – auf entsprechendes Ersuchen<br />

– von der Registerbehörde an Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen sowie<br />

andere Organisationseinheiten des BAMF, einschließlich der beim BAMF<br />

eingerichteten nationalen Kontaktstelle, übermittelt werden.<br />

91a.3.2 Eine Übermittlung erfolgt ausschließlich<br />

- zur Erfüllung von ausländer- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang<br />

mit der Aufenthaltsgewährung,<br />

- zur Verteilung der aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet,<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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