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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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träger und Orientierungskursträger nicht identisch sein müssen. Soweit die<br />

Mindestpunktzahl für das „Zertifikat-Deutsch – B 1“ nicht erreicht wird, soll in<br />

der Bestätigung über den Abschlusstest das erreichte Sprachniveau ausgewiesen<br />

werden.<br />

43.4.17.3 Absatz 3 regelt die Kostenübernahme für die einmalige Teilnahme am Abschlusstest.<br />

Für Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmeanspruch werden<br />

die Kosten einmalig übernommen. Hierunter fallen auch Personen, die gesetzlich<br />

oder aufgrund einer Aufforderung der Ausländerbehörde zur Kursteilnahme<br />

verpflichtet worden sind. Bei nach § 44 Abs. 4 zugelassenen Ausländern<br />

ist im Wege des Ermessens zu entscheiden, ob die Kosten für den Abschlusstest<br />

übernommen werden. Hierbei können – wie bei der Zulassungsentscheidung<br />

selbst (§ 5 Abs. 3 IntV) – verschiedene Kriterien eine Rolle spielen: z.B.<br />

die finanzielle Bedürftigkeit des Ausländers, die Notwendigkeit, einen Test<br />

abzulegen, um die Erfüllung aufenthaltsrechtlicher Erfordernisse nachzuweisen.<br />

Dem Kursteilnehmer bleibt unbenommen, den Abschlusstest jederzeit auf<br />

eigene Kosten zu wiederholen.<br />

43.4.18 Zu § 18 IntV – Zulassung der Kursträger<br />

Die Zulassung der Kursträger erfolgt im Wege eines öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren<br />

durch das BAMF.<br />

43.4.19 Zu § 19 IntV – Anforderungen an den Zulassungsantrag<br />

Das Zulassungsverfahren soll Qualität, Wettbewerb und Transparenz schaffen.<br />

Die Zulassungskriterien lehnen sich an die „Verordnung über das Verfahren<br />

zur Anerkennung von fachlichen Stellen sowie die Zulassung von Trägern<br />

und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“<br />

(Anerkennungs- und Zulassungsverordnung-Weiterbildung-<br />

AZWV) vom 16. Juni 2004 (BGBl. I Nr. 28) an.<br />

43.4.20 Zu § 20 IntV – Prüfung und Entscheidung des BAMF<br />

Die Vorschrift regelt das Verfahren der Zulassung der Kursträger.<br />

43.4.21 Zu § 21 IntV – Bewertungskommission<br />

Durch die Einrichtung einer Kommission soll eine fachliche Begleitung und Bewertung<br />

der Kursdurchführung ermöglicht werden. Mit der Einbeziehung von<br />

Vertretern der Länder und der kommunalen Spitzenverbände soll unterstrichen<br />

werden, dass das Bundesangebot einer Abstimmung mit anderen öffentlichen<br />

Angeboten bedarf. Zur Gewährleistung einer auf Fachkompetenz und<br />

Praxisnähe begründeten Arbeit der Kommission sind insbesondere wissenschaftlich<br />

ausgewiesene Experten als auch Experten mit Praxisbezug zu benennen.<br />

Die Kommission soll neben den anderen Aufgaben insbesondere ein<br />

Verfahren zur Qualitätskontrolle der Kursträger entwickeln und festlegen. Zur<br />

Transparenz der Arbeit der Bewertungskommission werden die Ergebnisse<br />

der Beratungen veröffentlicht. Die Kommission soll auch dazu dienen, die<br />

nach § 43 Abs. 5 geforderte Evaluierung der Integrationskurse inhaltlich zu<br />

begleiten.<br />

43.4.22 Zu § 22 IntV – Übergangsregelung<br />

Die Übergangsregelung ist erforderlich, damit es ab dem 1. Januar 2005 zu-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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