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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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gesamt. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 % ist stets<br />

unschädlich; im Zweifel ist eine großzügige Auslegung vorzunehmen.<br />

2.5 Schengen-Visum<br />

2.5.1 Ein Schengen-Visum benötigen für die Einreise in das gemeinsame Gebiet der<br />

Schengen-Staaten die Staatsangehörigen eines Staates, der in Anhang 1 der<br />

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung<br />

der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen<br />

im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,<br />

deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (ABI. EG Nr. L<br />

81 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist. Die Staatsangehörigen<br />

der in Anhang II der Verordnung aufgeführten Staaten sind für einen Kurzaufenthalt<br />

für bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom<br />

Tage der ersten Einreise an von der Visumpflicht befreit.<br />

2.5.2 Das Schengen-Visum wird für den zweckgebundenen Kurzaufenthalt bis zu<br />

drei Monaten ausgestellt (z.B. für Touristenreisen, Besuchsaufenthalte, Geschäftsreisen)<br />

und berechtigt nach Maßgabe der Artikel 10, 11 und 19 SDÜ<br />

<strong>zum</strong> freien Reiseverkehr im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten. Für die Erteilung<br />

von Schengen-Visa mit dem Hauptreiseziel Deutschland sind grundsätzlich<br />

die deutschen Auslandsvertretungen zuständig (vgl. Artikel 12 Abs. 2<br />

SDÜ); solche Visa können jedoch auch von den Auslandsvertretungen der<br />

anderen Schengen-Staaten mit Wirkung für Deutschland ausgestellt werden.<br />

2.5.3 Die nach Artikel 21 SDÜ begünstigten Ausländer bedürfen für einen Kurzaufenthalt<br />

bis zu drei Monaten im Bundesgebiet keines Visums. Artikel 21 SDÜ<br />

sieht im Gegensatz zu Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 SDÜ einen Bezugszeitraum<br />

von sechs Monaten nicht vor. Eine flexible Handhabung ist somit<br />

möglich. Zur Vermeidung von Missbrauch der kontrollfreien Aufenthaltsmöglichkeit<br />

sollte nur ein Aufenthalt bis zu drei Monaten jährlich ermöglicht werden.<br />

Eine strafrechtliche Verfolgung weitergehender Aufenthalte, die jeweils einen<br />

Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten – kurze, nur formale Unterbrechungen<br />

(z.B. Ausreise für nur wenige Tage) sind unerheblich – ist mangels<br />

Bestimmtheit der Vorschrift nicht möglich. Im Zweifel kann dem betreffenden<br />

Ausländer bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Erteilung angeboten<br />

werden, neben dem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates<br />

einen deutschen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dies kommt etwa in Fällen in Betracht,<br />

in denen ein Drittausländer mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-<br />

Staat eine Ferienwohnung in Deutschland unterhält, in der er sich häufiger<br />

aufhält.<br />

2.6 Richtlinie <strong>zum</strong> vorübergehenden Schutz<br />

2.6.1 Die Richtlinie <strong>zum</strong> vorübergehenden Schutz wird durch das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong><br />

und die AufenthV in das innerstaatliche Recht umgesetzt. § 24 regelt den Aufenthaltsstatus,<br />

§ 29 Abs. 4 die Familienzusammenführung und § 56 Abs. 3 den<br />

besonderen Ausweisungsschutz. §§ 42 und 43 AufenthV regeln die Verlegung<br />

des Wohnsitzes, §§ 77 bis 83 AufenthV das Register über die Personen, denen<br />

nach der Richtlinie vorübergehender Schutz gewährt wird.<br />

3 Zu § 3 Passpflicht<br />

3.0 Allgemeines<br />

3.0.1 Die Passpflicht, also die Pflicht <strong>zum</strong> Besitz eines gültigen Passes oder eines<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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