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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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66.4.2 Als vorrangig haftender Arbeitgeber gilt jeder, der einen Ausländer beschäftigt<br />

(auch nicht gewerblich wie z.B. in Haushalten). Der Begriff „Beschäftigung“ ist<br />

weit auszulegen und nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Als<br />

Beschäftigung gilt eine abhängige, fremdbestimmte Arbeitsleistung d.h., eine<br />

Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des<br />

Weisungsgebers (vgl. Nummer 2.2.1). Ein förmlicher Arbeitsvertrag, die Zahlung<br />

eines Mindestentgelts oder die Einhaltung einer Mindestarbeitszeit sind<br />

dabei ohne Belang. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der nicht erlaubten<br />

Beschäftigung eines Ausländers und dessen Abschiebung wird für die<br />

Arbeitgeberhaftung nicht vorausgesetzt.<br />

Die Haftung eines bisherigen Arbeitgebers entfällt, wenn vor dem Vollzug der<br />

aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der weitere Aufenthalt durch einen Aufenthaltstitel<br />

– auch vorübergehend – legalisiert wird.<br />

66.4.3 Der Arbeitgeber ist nicht kostenpflichtig, wenn er sich vor der Arbeitsaufnahme<br />

eines Ausländers und in der Folge des Beschäftigungsverhältnisses unter Anwendung<br />

der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darüber vergewissert hat, dass<br />

der Ausländer ohne Rechtsverstoß beschäftigt werden darf (Vorlage des Passes<br />

oder Passersatzes mit Aufenthaltstitel, der Aufenthaltsgestattung oder Duldung<br />

oder der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4). Das Verlassen auf<br />

bloße Behauptungen des Ausländers oder die Vorlage der Lohnsteuerkarte<br />

oder des Sozialversicherungsnachweises reichen hierfür nicht aus.<br />

66.4.4 Die Haftung des Schleusers nach § 66 Abs. 4 Satz 2 setzt voraus, dass eine<br />

strafbare Handlung nach § 96 oder § 97 begangen worden ist. Eine strafgerichtliche<br />

Verurteilung muss nicht vorliegen. Die für den Erlass des Leistungsbescheides<br />

oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung zuständige Behörde<br />

hat Zweifelsfälle im Benehmen mit der Staatsanwaltschaft zu klären. Handelt<br />

es sich bei dem Straftäter zugleich um den Arbeitgeber des Ausländers, haftet<br />

er bereits nach § 66 Abs. 4 Satz 1.<br />

66.5 Sicherheitsleistung<br />

66.5.1 Die Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 kann von jedem Kostenschuldner<br />

verlangt werden. Sie kann in Geldmitteln (z.B. selbstschuldnerische<br />

Bankbürgschaft) und Sachwerten bestehen. Dabei ist nicht erforderlich, dass<br />

Kosten für Vorbereitung und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme<br />

bereits entstanden sind. Die Eigenschaft als Kostenschuldner muss<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt der Anordnung allerdings bestehen. Die Erhebung einer Sicherheitsleistung<br />

für Kosten aus Anlass der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung<br />

ist nur in Ausnahmefällen möglich und keinesfalls bereits vor der<br />

Einreise. Im Übrigen kann eine Sicherheitsleistung der in § 66 Abs. 2 genannten<br />

Kostenschuldner bereits vor der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet<br />

verlangt werden. Sie kann sowohl bei der deutschen Auslandsvertretung<br />

als auch bei der Ausländerbehörde hinterlegt werden. Die Hinterlegung einer<br />

Sicherheitsleistung ist in den Akten zu vermerken. Eine Mehrfertigung des Aktenvermerks<br />

kann dem Ausländer auf Verlangen ausgehändigt werden. Wird<br />

die Sicherheitsleistung im Rahmen einer Verpflichtung nach § 66 Abs. 2 und §<br />

68 Abs. 1 hinterlegt, ist dies auf der Verpflichtungserklärung zu vermerken. Die<br />

Sicherheitsleistung darf nur dann ausbezahlt werden, wenn vorher aktenkundig<br />

festgestellt wurde, dass Kosten nach § 66 nicht angefallen sind.<br />

66.5.1.1 Gemäß § 66 Abs. 5 Satz 3 können als spezielle Form der Sicherung von Ausreisekosten<br />

Rückflugscheine bzw. sonstige Fahrausweise beschlagnahmt wer-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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