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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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erteilte Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht befristet verlängert,<br />

solange nicht die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung<br />

vorliegen oder die zuständige Stelle nach Artikel 21 Abs. 1 c) des Übereinkommens<br />

die Rückkehr des Kindes in seinen Heimatstaat veranlasst. War dem<br />

Kind nach § 29 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbewilligung<br />

oder Aufenthaltsbefugnis erteilt, so wird ihm nach Maßgabe<br />

des Satzes 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert.“<br />

Ein Visum zur Einreise eines Adoptivkindes aus Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens<br />

kann deshalb nur noch versagt werden, wenn ausländerrechtliche<br />

Vorschriften entgegenstehen. Die Meinung einer zweiten Adoptionsvermittlungsstelle,<br />

unabhängig ob öffentlich oder in freier Trägerschaft, oder<br />

des örtlichen Jugendamtes, ist für ein solches Verfahren damit bedeutungslos.<br />

32.0.2.1.1 Das Haager Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland<br />

und folgenden Staaten:<br />

Albanien Island Österreich<br />

Andorra Israel Panama<br />

Australien Italien Paraguay<br />

Brasilien Kanada Peru<br />

Burkina Faso Kolumbien Philippinien<br />

Burundi Litauen Polen<br />

Chile Mauritius Rumänien<br />

Costa Rica Mexiko Schweden<br />

Dänemark Moldau Slowakei<br />

Ecuador Monaco Spanien<br />

El Salvador Mongolei Sri Lanka<br />

Finnland Neuseeland Tschechische Republik<br />

Frankreich Niederlande Venezuela<br />

Georgien Norwegen Zypern.<br />

Änderungen gibt das Bundesministerium des Innern bekannt; sie können auch<br />

beim Standesamt erfragt werden.<br />

32.0.2.2 Im Falle der Einreise eines Kindes, das erst im Bundesgebiet adoptiert werden<br />

soll, aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist,<br />

haben die deutschen Auslandsvertretungen die Adoptionsbedürftigkeit des<br />

Kindes zu prüfen. Die Eignung der Adoptionsbewerber prüft und bestätigt nach<br />

§ 7 Abs. 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) eine nach § 2 Ad-<br />

VermiG anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle. Auslandsvermittlungsstellen<br />

sind in der Regel durch die jeweiligen Anerkennungsbescheide verpflichtet, als<br />

Bestandteil der Überprüfung von Adoptionsbewerbern Erkenntnisse des örtlichen<br />

Jugendamtes über diese zu erfragen. Bei unterschiedlichen Auffassungen<br />

von Adoptionsvermittlungsstelle und Jugendamt kann die<br />

Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (GZA)<br />

Feuerbergstr. 43 B<br />

22337 Hamburg<br />

eingeschaltet werden, die jedoch kein Weisungsrecht besitzt und nur vermittelnd<br />

tätig werden kann (Tel.: 040/42849 - 0).<br />

32.0.2.3 § 32 ist erst anwendbar, wenn die Adoption wirksam geworden ist. Für das<br />

Visumverfahren und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Kind gelten die<br />

Nrn. 30.0.2 bis 30.0.9 entsprechend.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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