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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 202 -<br />

Abkommen sowie die nationalen Regelungen zu Abschiebungshindernissen<br />

unberührt bleiben.<br />

50.1.10.7 Artikel 23 Abs. 4 SDÜ legt die möglichen Zielstaaten der Abschiebung fest.<br />

Klargestellt wird durch die Regelung insbesondere auch, dass die Abschiebung<br />

in einen anderen Schengen-Staat nur dann in Betracht kommt, wenn<br />

dies durch bilaterale Vereinbarungen vorgesehen ist.<br />

50.2 Ausreisefrist<br />

50.2.1 Der Ausländer muss der Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen. Ist eine<br />

Ausreisefrist gesetzt, muss er die Ausreisepflicht innerhalb der Frist erfüllen.<br />

Die Ausreisefrist darf erst zu einem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Ausländer<br />

keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt (§ 84 Abs. 2). Ausreisefrist i.S. von Satz 1<br />

ist auch die im Rahmen der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 oder<br />

nach den Regelungen des <strong>Asyl</strong>verfahrensgesetzes bestimmte Ausreisefrist.<br />

50.2.2.1 In der Regel wird die Ausreisefrist im Rahmen der Abschiebungsandrohung<br />

festgelegt. Wird ausnahmsweise keine Abschiebungsandrohung erlassen,<br />

kann die Ausländerbehörde nach § 50 Abs. 2 eine Ausreisefrist bestimmen.<br />

Bei der Einräumung und Bemessung einer Ausreisefrist sind neben den persönlichen<br />

Interessen des Ausländers auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen<br />

(z.B. Beweiserhebung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren).<br />

50.2.2.2 Wenn konkrete Tatsachen dafür sprachen, dass eine Ausländerin vom Menschenhandel<br />

betroffen ist, soll durch entsprechende Bemessung der Frist zur<br />

freiwilligen Ausreise für die Dauer von mindestens vier Wochen von einer Abschiebung<br />

abgesehen werden. Eine Abschiebung vor Ablauf dieser Zeit<br />

kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Den betroffenen Ausländerinnen<br />

soll Gelegenheit gegeben werden, in dieser Zeit ihre freiwillige<br />

Ausreise zu organisieren und persönliche Angelegenheiten zu erledigen. Sie<br />

haben auch die Möglichkeit, durch qualifizierte Beratungskräfte betreut und<br />

unterstützt zu werden. Die folgenden Beratungsstellen stehen u. a. zu diesem<br />

Zweck zur Verfügung:<br />

Phoenix e. V.<br />

Beratungsstelle für weibliche und männliche <strong>Pro</strong>stituierte und spezielle<br />

Angebote für osteuropäische <strong>Pro</strong>stituierte<br />

PF 47 62<br />

30047 Hannover<br />

Telefon: (0511) 1 46 46<br />

Telefax: (0511) 1 61 26 79<br />

Carl-von-Ossietszky-Universität Oldenburg – IBMK<br />

Zentrale Koordinationsstelle zur Flüchtlingssozialarbeit in Niedersachsen<br />

Ammerländer Heerstraße 114 – 118<br />

26129 Oldenburg<br />

Telefon: (0441) 798-40 09<br />

Telefax: (0441) 798-22 39<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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