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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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des im Ausland noch besteht. § 37 bleibt unberührt.<br />

36.1.2 Außergewöhnliche Härte<br />

36.1.2.0 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären<br />

Lebensgemeinschaft muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen<br />

Härte (unbestimmter Rechtsbegriff) erforderlich sein, d.h., die familiäre Lebensgemeinschaft<br />

muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die<br />

außergewöhnliche Härte zu vermeiden.<br />

36.1.2.1 Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs<br />

die Interessen des im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder des<br />

nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen genauso stark berührt wären,<br />

wie dies im Fall von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern der<br />

Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche Beeinträchtigungen<br />

schutzwürdiger Belange drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis<br />

ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36 setzt dabei<br />

nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus.<br />

36.1.2.2 Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt,<br />

dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige<br />

auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im<br />

Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit).<br />

Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter<br />

vorrangig zu berücksichtigen. Allein der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung<br />

einer Aufenthaltserlaubnis <strong>zum</strong> Kindernachzug infolge Überschreitung<br />

der Altersgrenze für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar.<br />

36.1.2.3 Umstände, die die Notwendigkeit familiärer Lebenshilfe begründen, können<br />

sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalles ergeben (z.B.<br />

Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die<br />

sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachzugswilligen<br />

Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt<br />

werden. Dringende humanitäre Gründe, die nicht auf der Trennung der<br />

Familienangehörigen beruhen, sind nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung<br />

zu berücksichtigen (§§ 22, 23) und begründen keinen Härtefall i.S.<br />

des § 36.<br />

36.1.2.4 Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet<br />

lebenden Angehörigen ist zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte<br />

regelmäßig nicht erforderlich, wenn im Ausland andere Familienangehörige<br />

leben, die zur Betreuung oder Erziehung in der Lage sind. Diese Möglichkeit<br />

ist daher besonders zu prüfen.<br />

36.1.2.5 Im Falle einer lediglich vorübergehend erforderlichen familiären Betreuung<br />

kommt nicht der grundsätzlich auf Dauer angelegte Familiennachzug in Betracht,<br />

sondern eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 4<br />

Satz 1. Das Erfordernis des „weiteren“ Aufenthalts in § 25 Abs. 4 Satz 1 ist<br />

erfüllt, weil die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen im Anschluss an einen<br />

(ggf. visumfreien) Kurzaufenthalt erteilt wird. Von § 5 Abs. 2 ist abzusehen,<br />

während die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt sein müssen. Vor der Erteilung<br />

einer Aufenthaltserlaubnis ist – in Zweifelsfällen im Benehmen mit der<br />

Arbeitsverwaltung - zu prüfen, ob es sich um eine familiäre Hilfeleistung oder<br />

um eine Beschäftigung handelt, auf die vorrangig § 18 Anwendung findet. Entscheidend<br />

ist die Beurteilung der Ausländerbehörde.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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