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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 156 -<br />

42.1 Hinweis zur Beschäftigungsverordnung<br />

42.1.1 Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 regelt<br />

der erste Abschnitt der BeschV in den §§ 2 bis 15 die Beschäftigungen, in denen<br />

auf das Erfordernis der Zustimmung zur Erteilung des Aufenthaltstitels<br />

durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit verzichtet werden kann,<br />

weil sich in diesen Fällen wegen der Eigenart der Tätigkeiten im Allgemeinen<br />

keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

für die bevorrechtigten Arbeitssuchenden ergeben. Dabei<br />

handelt es sich hauptsächlich um Beschäftigungen, für die auch aus diesem<br />

Grund schon nach dem bisher geltenden Arbeitsgenehmigungsrecht die Befreiung<br />

von der Arbeitsgenehmigungspflicht geregelt ist (§ 9 ArGV).<br />

42.1.1.1 Die grundsätzlich bestehende Zustimmungspflicht zur Beschäftigung wird mit<br />

§ 1 BeschV für die in den §§ 2 bis 15 geregelten Sachverhalte aufgehoben.<br />

42.1.1.2 Zu § 2 BeschV – Aus- und Weiterbildungen<br />

42.1.1.3<br />

Die Regelung in Nummer 1 stellt klar, dass die Absolvierung von Praktika, die<br />

zwingend zur schulischen oder studentischen Ausbildung gehören, nicht der<br />

Zustimmungspflicht der Arbeitsverwaltung unterliegt. Praktika, die zur Vorbereitung<br />

der Hochschulabschlussprüfung in Unternehmen durchgeführt werden,<br />

sind ebenfalls zustimmungsfrei. Nicht zustimmungsfrei sind Praktika, die lediglich<br />

empfohlen werden. Zu den Regelungen der Nummern 2 bis 4 siehe Nummer<br />

17.1.2.<br />

Zu § 3 BeschV - Hochqualifizierte<br />

Die Beschäftigung von Hochqualifizierten, die den Regelbeispielen nach § 19<br />

Abs. 2 entspricht und an der zur Besetzung von Spitzenpositionen in Wirtschaft<br />

und Wissenschaft aufgrund ihrer überdurchschnittlich hohen beruflichen<br />

Qualifikation ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse<br />

besteht, ist zustimmungsfrei (vgl. Nummer 19.2).<br />

42.1.1.4 Zu § 4 BeschV – Führungskräfte<br />

42.1.1.4.0 Die Beschäftigung leitender Angestellter, die Befugnisse der Geschäftsführung<br />

besitzen und deshalb schon bisher keine Arbeitsgenehmigung benötigen,<br />

ist weiterhin zustimmungsfrei. Die bisher § 9 Nr. 1 ArGV nur mit Hilfe eines<br />

Verweises auf § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes zu entnehmende<br />

Regelung ist dabei zur größeren Transparenz teilweise in diese Vorschrift, im<br />

übrigen in § 9 Nr. 2 BeschV und in § 3 BeschVerfV im Wortlaut übernommen<br />

worden.<br />

42.1.1.4.1 Eine konkrete Definition des Begriffes „leitende Angestellte“ ist nicht möglich.<br />

Allgemein wird der leitende Angestellte in seiner Funktion sehr stark in die<br />

Nähe des Arbeitgebers gerückt, weil er eigenverantwortlich wesentliche unternehmerische<br />

Tätigkeiten durchführt; z.B.: Überwachung und Kontrolle des anderen<br />

aufsichtsführenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,<br />

persönliche Befugnis zu Personalentscheidungen der vorgenannten Ebene.<br />

Der leitende Angestellte ist von der Zustimmungspflicht befreit, wenn er nachweist,<br />

dass ihm Generalvollmacht oder <strong>Pro</strong>kura erteilt ist (z.B. <strong>Pro</strong>kura durch<br />

Eintragung im Handelsregister).<br />

42.1.1.4.2 Zur Vertretung berechtigt sind bei juristischen Personen (z.B. Aktiengesellschaft,<br />

GmbH, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Genossenschaft, Verein)<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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