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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Satz 2 BDSG oder § 9 Abs. 1 Satz 3 NDSG ohne Mitwirkung des Betroffenen<br />

erhoben werden dürfen. Ein Ersuchen ist unabhängig davon zulässig, ob eine<br />

öffentliche Stelle bereits nach § 87 Abs. 2 und 4 verpflichtet ist, Daten an die<br />

zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln, oder solche bereits übermittelt<br />

hat.<br />

87.1.0.1 Ist für einen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet worden, ist das Aufnahmeersuchen<br />

mit dem Ersuchen zu verbinden, die Ausländerbehörde unverzüglich<br />

über alle Umstände zu unterrichten, deren Kenntnis unter Sicherheitsaspekten<br />

für die Durchführung der Abschiebung und deren Modalitäten von Belang<br />

sein könnte (z.B. Suiziddrohungen, Hungerstreik, Ankündigung von Widerstandshandlungen,<br />

Gewalttätigkeit).<br />

87.1.1 Zur Mitteilung sind alle öffentlichen Stellen (vgl. § 2 BDSG) verpflichtet, auch<br />

wenn sie keine ausländerrechtlichen Aufgaben ausführen. Die Verpflichtung<br />

zur Mitteilung betrifft insbesondere folgende öffentliche Stellen<br />

- die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Ordnungsbehörden,<br />

- die Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsbehörden<br />

- die Gerichte<br />

- die Auslandsvertretungen,<br />

- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge<br />

- die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen<br />

Behörden<br />

- die Meldebehörden<br />

- die Vertriebenenbehörden, wenn ein Antrag nach § 15 BVFG abgelehnt<br />

wird oder der entsprechende Bescheid zurückgenommen oder widerrufen<br />

wird<br />

- das Bundesverwaltungsamt, wenn ein Aufnahmebescheid nach der Einreise<br />

zurückgenommen worden ist<br />

- die Standesämter<br />

- die Finanzämter<br />

- die Bundesagentur für Arbeit<br />

- die Träger der Sozialhilfe<br />

- die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende<br />

- die für die Durchführung des <strong>Asyl</strong>bLG zuständigen Behörden und Kostenträger<br />

- die Jugendämter und<br />

- öffentliche Stellen in den Bereichen Erziehung, Bildung und Wissenschaft.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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