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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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sehen werden. Die Niederlassungserlaubnis ist mit Ausnahme des in § 23<br />

Abs. 2 speziell geregelten Falles stets nebenbestimmungsfrei. Sofern vor dem<br />

1. Januar 2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 101<br />

Abs. 1 als Niederlassungserlaubnisse weiter gelten, Nebenbestimmungen enthalten<br />

sollten, bleiben diese Nebenbestimmungen nach § 102 Abs. 1 zunächst<br />

wirksam. Diese Regelung steht jedoch im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 Satz 2<br />

(vgl. Nummer 102.1.1), so dass derartige Nebenbestimmungen mit Inkrafttreten<br />

des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es rechtswidrig geworden sind. Sie sind auf Antrag<br />

aufzuheben.<br />

12.2.1.1 In allen Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2<br />

Abschnitt 5 sollen ungleiche Belastungen der Träger der Sozialhilfe vermieden<br />

werden. Wohnsitzauflagen stellen das mildere Mittel gegenüber einer räumlichen<br />

Beschränkung des Aufenthalts dar, können bei Vorliegen gewichtiger<br />

Gründe gestrichen bzw. geändert werden und hindern nicht daran, innerhalb<br />

des Bundesgebietes oder ins Ausland zu reisen. Aufenthaltserlaubnisse nach<br />

§§ 22 bis 25 sind daher mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu versehen,<br />

wenn der Ausländer eine der in Nr. 2.3.1.1 bezeichneten Leistungen nach<br />

dem <strong>Asyl</strong>bLG oder SGB II oder XII in Anspruch nimmt oder nehmen muss. Die<br />

Auflage lautet:<br />

„Die Wohnsitznahme ist auf (Bezirk der Ausländerbehörde) beschränkt.“<br />

Die Region Hannover verfügt:<br />

„Die Wohnsitznahme ist auf den Bezirk der Region Hannover – mit<br />

Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover – beschränkt.“<br />

In den Fällen des § 23 Abs. 2 gibt die Anordnung die zu verfügenden Auflagen<br />

vor (vgl. Nummer 23.1.1.3.2).<br />

12.2.1.2 Die Ausländerbehörde kann über die in Nummer 12.2.1 genannte Wohnsitzauflage<br />

hinaus bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile ihres Bezirks von der<br />

Wohnsitznahme ausschließen oder eine Beschränkung auf bestimmte Gemeinden<br />

oder Gemeindeteile vornehmen, wenn hierfür weiter gehende sachliche<br />

Gründe vorliegen (z.B. um eine unerwünschte Konzentration von Ausländern<br />

bestimmter Nationalitäten in bestimmten Ballungsräumen zu vermeiden).<br />

12.2.1.3 Ist eine Unterbringung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausländerbehörde<br />

erforderlich (z.B. in einem Frauenhaus), kann die Wohnsitznahme auch<br />

vorübergehend auf einen Wohnort im Zuständigkeitsbereich einer anderen<br />

Ausländerbehörde beschränkt werden.<br />

12.2.1.4 Über eine Streichung der Wohnsitzauflage entscheidet die örtlich zuständige<br />

Ausländerbehörde auf Antrag. Die Betroffenen sind bei einer Streichung auf<br />

die in Nummer 12.2.2.1 genannten Folgen hinzuweisen, falls gegenüber der<br />

Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht wurden. Eine Streichung der<br />

Auflage kommt aus den in den nachfolgenden Nummern 12.2.1.4.1 bis<br />

12.2.1.4.4 dargestellten Gründen in Betracht:<br />

12.2.1.4.1 Mit Rücksicht auf den Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 GG und Artikel<br />

8 EMRK ist eine von allen Beteiligten gewünschte Herstellung der Lebensgemeinschaft<br />

enger Familienangehöriger (Ehegatten und minderjährige, unverheiratete<br />

– auch nichteheliche – Kinder) stets zu ermöglichen (§ 51 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG<br />

analog). Bei der Beurteilung der Frage, wo der künftige gemeinsame<br />

Wohnsitz genommen werden soll, ist nach Möglichkeit auf berechtigte Wün-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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