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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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38.5.9.3.6 - eine Erklärung nach § 29 StAG abgegeben habe, oder<br />

38.5.9.3.7 - als Vertriebener, Aussiedler oder Spätaussiedler oder als<br />

dessen Ehegatte oder Abkömmling nach Aufnahme in<br />

Deutschland ohne vorherige Einbürgerung als Deutscher<br />

ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels<br />

116 Abs. 1 GG vor dem 1. August 1999 seinen dauernden<br />

Aufenthalt in einem Aussiedlungsgebiet (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3<br />

BVFG) genommen hat (§ 7 StAngRegG a.F.),<br />

- eine bewusst falsche oder unvollständige Angabe gemacht hat und<br />

daher die Rechtsfolge einer der genannten Vorschriften nicht geprüft<br />

worden ist,<br />

38.5.9.4 - sonst an einem Verwaltungsverfahren, in dem geprüft werden sollte,<br />

ob er Deutscher ist, nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat und ihm dies<br />

vorzuwerfen ist.<br />

39 Zu § 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung<br />

39.0 Zentrale Vorschrift des achten Abschnittes ist § 39 mit der Übernahme der Regelungen<br />

des § 285 SGB III zur Arbeitsmarktprüfung und der neu eingeführten<br />

Möglichkeit zur Beurteilung der Arbeitsmarktlage für die Beschäftigung ausländischer<br />

Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit. Beide Komponenten<br />

beinhalten eine bundesweite Arbeitsmarktprüfung, um dem in § 18 Abs. 1<br />

erklärten Erfordernis der wirksamen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gerecht<br />

zu werden.<br />

39.1 § 39 Abs. 1 bestätigt den Grundsatz, dass einem Ausländer eine Beschäftigung<br />

im Bundesgebiet durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur mit Zustimmung<br />

der Bundesanstalt für Arbeit erlaubt werden kann. Satz 2 bestimmt,<br />

dass die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nur nach Maßgabe<br />

gesetzlicher Bestimmungen, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen<br />

oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung durch die Bundesagentur für<br />

Arbeit erteilt werden kann. Maßgebliche Rechtsverordnung in diesem Sinn ist<br />

die Beschäftigungsverordnung (Nummer 42.1).<br />

39.1.1 Die Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit wird durch die Ausländerbehörde<br />

eingeholt. Für die Zustimmung zur Beschäftigung ist regelmäßig die örtliche<br />

Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bereich die Beschäftigung ausgeübt<br />

werden soll. Bei den in der Folge aufgeführten Sachverhalten hat die Bundesagentur<br />

für Arbeit bestimmte Dienststellen mit der Aufgabe der Erteilung der<br />

Zustimmung beauftragt. Es gelten folgende besondere Zuständigkeiten.<br />

39.1.1.1 Für Künstler, Artisten und deren Hilfspersonal (§ 23 Nr. 1 BeschV), die zur Arbeitsaufnahme<br />

einreisen, sind die Regionaldirektionen zuständig.<br />

39.1.1.2 Für ausländische Zirkusunternehmen (§ 23 Nr. 2 BeschV) ist die Regionaldirektion<br />

Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuständig.<br />

39.1.1.3 Für Personen im internationalen Personalaustausch (§ 31 BeschV) und Gastarbeitnehmer<br />

(§ 40 BeschV) ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV)<br />

zuständig.<br />

39.1.1.4 Saisonkräfte (§ 18 BeschV) und Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV) erhalten<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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