29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 60 -<br />

sprechende Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestanden haben, die auf<br />

den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Ausländers im Bundesgebiet hindeuten<br />

(z.B. Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, familiäre Anknüpfungspunkte).<br />

10 Zu § 10 Aufenthaltstitel bei <strong>Asyl</strong>antrag<br />

10.1 Erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels<br />

10.1.1 § 10 Abs. 1 findet nur Anwendung, wenn das <strong>Asyl</strong>verfahren noch nicht bestandskräftig<br />

abgeschlossen ist. Die asylrechtliche Entscheidung darf daher<br />

nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden sein. Im Falle der Rücknahme<br />

des <strong>Asyl</strong>antrags oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG, ohne<br />

dass eine Entscheidung in der Sache über das <strong>Asyl</strong>begehren erging, muss die<br />

Feststellung des Bundesamtes gemäß § 32 <strong>Asyl</strong>VfG bestandskräftig geworden<br />

sein.<br />

10.1.2 Auch ein Folgeantrag ist ein <strong>Asyl</strong>antrag im Sinne des § 10 Abs. 1 (vgl. §§ 13<br />

Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 1 <strong>Asyl</strong>VfG). Auch wenn ein Folgeantrag nicht zwingend<br />

dazu führt, dass das Bundesamt in der Sache über das <strong>Asyl</strong>begehren<br />

entscheidet (<strong>Asyl</strong>verfahren im engeren Sinne), handelt es sich bei dem hierdurch<br />

ausgelösten Verfahren um ein <strong>Asyl</strong>verfahren im weiteren Sinne, auf das<br />

§ 10 Abs. 1 nach Sinn und Zweck Anwendung findet. Gleiches gilt für einen<br />

Zweitantrag nach § 71a <strong>Asyl</strong>VfG.<br />

10.1.3 Das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem bestandskräftigen Abschluss<br />

des <strong>Asyl</strong>verfahrens findet keine Anwendung, wenn der Ausländer einen<br />

gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat.<br />

Da ein gesetzlicher Anspruch gefordert wird, reicht eine Ermessensreduzierung<br />

auf Null nicht aus.<br />

10.1.4 Die Voraussetzung, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland<br />

den Aufenthalt des Ausländers erfordern, wird nur in seltenen Ausnahmefällen<br />

vorliegen. Der maßgebliche Grund muss regelmäßig in der Person des Ausländers<br />

liegen. Ein solcher Ausnahmefall könnte in Betracht kommen, wenn es<br />

sich um einen Wissenschaftler von internationalem Rang oder eine international<br />

geachtete Persönlichkeit handelt. Auch erhebliche außenpolitische Interessen<br />

könnten im Einzelfall einmal die sofortige Gewährung eines asylverfahrensunabhängigen<br />

Aufenthaltsrechts erfordern.<br />

10.1.5 Die Ausländerbehörde entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob ein Ausnahmefall<br />

vorliegt. Die Vorlage an die oberste Landesbehörde ist nur erforderlich,<br />

sofern die Ausländerbehörde das Vorliegen eines Ausnahmefalls bejaht und<br />

dies begründet. § 10 Abs. 1 findet auch Anwendung bei der Verlängerung einer<br />

nach dieser Vorschrift erteilten Aufenthaltsgenehmigung. Soweit die Gründe<br />

weiterhin fortbestehen, auf denen das wichtige Interesse der Bundesrepublik<br />

Deutschland für eine Aufenthaltsgewährung beruht, bedarf es keiner erläuternden<br />

Vorlage an die oberste Landesbehörde.<br />

10.2 Verlängerung eines Aufenthaltstitels<br />

10.2.1 § 10 Abs. 2 ist auch anzuwenden, wenn der Ausländer im Anschluss an die<br />

Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis beantragt.<br />

10.2.2 In allen anderen Fällen, in denen der Ausländer nicht die Verlängerung des vor<br />

der <strong>Asyl</strong>antragstellung erteilten Aufenthaltstitels, sondern die Erteilung eines<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!