29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 245 -<br />

Ausländer ihren Lebensunterhalt sichern muss.<br />

55.3.4 Gründe für die Aussetzung der Abschiebung<br />

55.3.4.1 Zu berücksichtigen ist, ob eine Abschiebung trotz Ausweisung aus rechtlichen<br />

oder tatsächlichen Gründen unmöglich wäre. Selbst dann ist die Ausweisung<br />

nicht von vornherein generell ausgeschlossen, sondern allenfalls dann, wenn<br />

sowohl eine Abschiebung als auch eine freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat<br />

oder einen Drittstaat auf Dauer unmöglich erscheint, denn nur dann wäre<br />

im Falle der Ausweisung die Legalisierung des weiteren Aufenthalts möglich<br />

(§ 25 Abs. 5). Abschiebungshindernisse, die lediglich vorübergehender Natur<br />

sind, stehen einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen.<br />

56 Zu § 56 Besonderer Ausweisungsschutz<br />

56.0 Allgemeines<br />

Der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 ist unabhängig davon zu berücksichtigen,<br />

ob die Ausweisung auf §§ 52, 54 oder 55 gestützt wird. § 56<br />

lässt die Schutzvorschriften des § 55 Abs. 3 sowie völkervertragliche Schutzbestimmungen,<br />

die einer Ausweisung entgegenstehen können, unberührt. Die<br />

einer Ausweisung entgegenstehenden Belange des Ausländers sind von Amts<br />

wegen zu berücksichtigen.<br />

56.1 Ausweisungsschutz<br />

56.1.0 Der Ausweisungsschutz des nach § 56 Abs. 1 begünstigten Personenkreises<br />

erschöpft sich nicht in der Beschränkung der Zulässigkeit der Ausweisung auf<br />

schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern<br />

bewirkt auch eine Herabstufung der Rechtsfolgen gemäß § 56 Abs. 1 Sätze 3<br />

und 4. Eine zwingende Ausweisung nach § 53 ist daher bei Ausländern, die<br />

nach § 56 Abs.1 begünstigt sind, nicht zulässig; eine Regelausweisung nach<br />

§ 54 wird zur Ermessensausweisung herabgestuft. Den in § 56 Abs. 1 genannten<br />

Personen sind die heimatlosen Ausländer (§ 23 Abs. 1 HAG) gleichgestellt.<br />

56.1.0.1 <strong>Asyl</strong>bewerber genießen besonderen Ausweisungsschutz nicht nach Maßgabe<br />

des § 56 Abs. 1, sondern nur gemäß § 56 Abs. 4. Vor der unanfechtbaren Anerkennung<br />

als <strong>Asyl</strong>berechtigter dürfen sie ohne aufschiebende Bedingung nur<br />

bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

ausgewiesen werden (vgl. Nummer 56.4.1).<br />

56.1.0.2.1 Die Ausweisung der nach § 56 Abs. 1 begünstigten Ausländer ist nur aus<br />

schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig.<br />

Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen dann<br />

vor, wenn das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Sicherheit und Ordnung<br />

im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein<br />

deutliches Übergewicht hat. Bei der Auslegung des Begriffs ist auf die besonderen<br />

Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das Strafmaß, die Schwere<br />

des Eingriffs in ein besonders geschütztes Rechtsgut, die daraus erwachsenen<br />

Folgen und die Häufigkeit der bisher begangenen Straftaten abzustellen. Liegen<br />

Ausweisungsgründe nach §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor, sind solche<br />

schwerwiegenden Gründe in der Regel gegeben. Sie können im Einzelfall aber<br />

auch bei anderen Ausweisungsgründen nach § 54 (mittlere und schwere Kriminalität)<br />

vorliegen. Ausweisungsgründe nach § 55 werden diese Voraussetzungen<br />

dagegen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erfüllen können.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!