29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ausländerbehörde.<br />

- 312 -<br />

71.1.6.2 Bei unerlaubter Wiedereinreise (§ 14 Abs. 1) nach einem früheren Aufenthalt<br />

im Bundesgebiet sind für die Zurückschiebung neben der Grenzbehörde (§ 71<br />

Abs. 3) auch die Ausländerbehörden und die Polizeien der Länder örtlich zuständig.<br />

In diesen Fällen ist unerheblich, welche Ausländerbehörde vor der<br />

Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet zuständig war. Für diese und<br />

sonstige Maßnahme, ist die Ausländerbehörde zuständig, bei der der Ausländer<br />

sich meldet bzw. in deren Bezirk er aufgegriffen wird. Für abgelehnte <strong>Asyl</strong>bewerber,<br />

die nach einer Ausreise oder Abschiebung unerlaubt wieder eingereist<br />

sind und einen <strong>Asyl</strong>folgeantrag gestellt haben, gilt die räumliche Beschränkung<br />

aus dem letzten <strong>Asyl</strong>verfahren fort, solange keine andere Entscheidung<br />

ergeht (§ 71 Abs. 7 <strong>Asyl</strong>VfG). Diese Regelung gilt – wie zwischen<br />

den Ausländerreferenten von Bund und Ländern abgestimmt – entsprechend<br />

für den Fall eines isolierten Antrages auf Wiederaufgreifen der Entscheidung<br />

des Bundesamtes zu § 53 AuslG. Lediglich für die Durchführung der Abschiebung<br />

und der Zurückschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 71 Abs. 5 und 6<br />

<strong>Asyl</strong>VfG) ist auch die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes zuständig.<br />

71.1.6.3 Muss der Aufenthalt nach unerlaubter Einreise aus rechtlichen oder tatsächlichen<br />

Gründen geduldet werden, ohne dass ein <strong>Asyl</strong>folgeantrag oder ein Antrag<br />

auf Wiederaufgreifen der Entscheidung zu § 53 AuslG gestellt worden war, ist<br />

die für den Ort des ersten Aufgriffs zuständige Ausländerbehörde örtlich zuständig,<br />

sofern nicht bereits im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde ein<br />

gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist.<br />

71.1.6.4.0 In den Fällen des Aufgriffs durch die Grenzbehörde sowie der Rücküberstellung<br />

an die Grenzbehörde durch andere Staaten ist die Grenzbehörde für die<br />

Zurückschiebung (§ 57 Abs. 2) sowie für alle erforderlichen unaufschiebbaren<br />

Maßnahmen zuständig (Festnahme, Beantragung der Haft zur Sicherung der<br />

Zurückschiebung). Kommen diese Maßnahmen nicht in Betracht, gilt Nummer<br />

71.1.6.3. Wird durch die Grenzbehörde Haft zur Sicherung der Zurückschiebung<br />

beantragt, ist in den Fällen einer <strong>Asyl</strong>folgeantragstellung die Ausländerbehörde,<br />

deren Bezirk den Haftort umfasst, nach der Inhaftierung des Ausländers<br />

gemäß § 71 Abs. 7 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG auch zuständige Behörde. Eine Zuständigkeit<br />

der Ausländerbehörde des Aufgriffs- bzw. Überstellungsorts nach<br />

§ 71 Abs. 7 Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG wird nur begründet, wenn der Ausländer sich <strong>zum</strong><br />

Zeitpunkt der Folgeantragstellung in deren Bezirk aufhält. Die nach § 71 Abs. 7<br />

Satz 2 <strong>Asyl</strong>VfG auch zuständige Behörde kann sich ihrer Zuständigkeit nur<br />

unter den Voraussetzungen entledigen, unter denen hinsichtlich der weiteren<br />

Durchführung der Aufenthaltsbeendigung die Amtshilfe abgelehnt werden kann<br />

(s. Nummer 71.1.3.3.3).<br />

71.1.6.4.1 Ein erfolgloser Ausreiseversuch (d.h. der Ausländer ist nicht in der Lage, der<br />

Ausreisepflicht nachzukommen, weil er bei der Einreise in einen anderen Staat<br />

an der Grenze zurückgewiesen und etwa der Grenzbehörde überstellt wird)<br />

führt zu keiner Beendigung oder Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet<br />

und damit auch zu keiner Änderung der bisherigen Zuständigkeit.<br />

71.1.6.4.2 Wird der Ausländer nach erfolglosem Ausreiseversuch durch die Grenzbehörde<br />

aufgegriffen, ist diese für die in § 71 Abs. 3 Nr. 1 genannten Maßnahmen<br />

zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für die Abschiebung richtet sich nach<br />

den Vorschriften, die bis <strong>zum</strong> Scheitern des Ausreiseversuchs Anwendung<br />

gefunden haben. Ist die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes danach nicht<br />

zuständig, kann sie lediglich im Wege der Amtshilfe mit weiteren unaufschiebbaren<br />

Maßnahmen betraut werden.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!