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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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lung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen <strong>zum</strong> Zweck der Eheschließung wird<br />

auf Nummer 30.0.2 verwiesen. Bei Ehegatten von Deutschen kommt es nicht<br />

darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Bei<br />

jeder Eheschließung muss die Ortsform beachtet worden sein, also die am Ort<br />

der Eheschließung vorgegebene Form einschließlich der zwingenden Eheschließungsvoraussetzungen,<br />

wie sie am Eheschließungsort gelten. Religiöse<br />

Ehen und Nottrauungen stehen den vor staatlichen Stellen geschlossenen Ehen<br />

gleich, wenn sie am Ort der Eheschließung in der konkret vollzogenen<br />

Weise staatlich anerkannt sind. Ehen, die durch Stellvertreter geschlossen<br />

werden, verstoßen gegen den deutschen ordre public und sind daher unwirksam;<br />

Ferntrauungen sind allenfalls in Notsituationen anzuerkennen.<br />

28.1.3 Ein Kind eines Deutschen, das einen Nachzugsanspruch nach Absatz 1 Nr. 2<br />

geltend macht, darf nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet sein und darf<br />

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vorrangig ist zu prüfen, ob das<br />

Kind durch Geburt, Legitimation oder Adoption (§§ 4 bis 6 StAG) die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist unerheblich, ob der betreffende Elternteil<br />

auch bei der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Ist<br />

nur der Vater Deutscher, muss eine nach deutschem bürgerlichen Recht wirksame<br />

Vaterschaft vorliegen. Die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung<br />

richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.<br />

28.1.4 Für den Nachzug eines ausländischen minderjährigen Kindes eines Deutschen<br />

(Absatz 1 Nr. 2) ist es nicht erforderlich, dass der Deutsche zur Ausübung der<br />

Personensorge berechtigt ist. Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft<br />

zwischen dem Deutschen und dem Kind ist jedoch Voraussetzung und<br />

muss beabsichtigt und rechtlich sowie tatsächlich möglich und zu erwarten<br />

sein. Hat der deutsche Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht<br />

und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der<br />

Regel ausgegangen werden.<br />

28.1.5 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den<br />

Nachzugsanspruch hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das<br />

deutsche Kind zusteht und er aufgrund dessen beabsichtigt, die Personensorge<br />

auszuüben. Beruht das Sorgerecht auf der Entscheidung einer ausländischen<br />

Behörde oder eines ausländischen Gerichts ist vorauszusetzen, dass sie im<br />

Bundesgebiet anzuerkennen ist (z.B. nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen<br />

oder nach § 16a FGG). Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht<br />

entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt. Erforderlich<br />

ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft<br />

tatsächlich ausgeübt wird. Wegen zahlreicher Missbrauchsfälle bei<br />

Vaterschaftsanerkennungen ist besonders zu prüfen, ob die Anerkennung nur<br />

zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolgte oder ob die Herstellung einer familiären<br />

Lebensgemeinschaft ernsthaft angestrebt wird. In diesen Fällen kann<br />

es sinnvoll sein, auch das zuständige Jugendamt zu beteiligen und eine Entscheidung<br />

über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst nach eingehender<br />

Prüfung zu treffen, die längere Zeit in Anspruch nehmen kann.<br />

28.1.6 Dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen<br />

kann nach Abs. 1 Satz 2 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 eine<br />

Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Ermessensausübung wird durch §§ 5<br />

Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 1 und 27 Abs. 3 eingeschränkt. Die Erteilung<br />

der Aufenthaltserlaubnis kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und<br />

Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Ist das der Fall, findet<br />

Satz 2 auch Anwendung auf den sorgeberechtigten Elternteil (Erst-Recht-<br />

Schluss). Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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