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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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14.1.3.2 Die Einreise entgegen der gesetzlichen Wiedereinreisesperre nach § 11 Abs. 1<br />

ist unerlaubt, wenn der Ausländer eine Betretenserlaubnis und ein erforderliches<br />

Visum nicht besitzt. Nach der Einreise besteht eine vollziehbare Ausreisepflicht<br />

(§ 50 Abs. 1), die regelmäßig eine Zurückschiebung zur Folge hat<br />

(§ 57 Abs. 1). Ein nach unerlaubter Einreise gestellter Antrag auf Erteilung eines<br />

Aufenthaltstitels entfaltet keine Fiktionswirkung nach § 81.<br />

14.1.3.3 Die Einreise eines zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschriebenen Ausländers<br />

nach Deutschland ist dann unerlaubt, wenn der Ausschreibung eine<br />

Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung einer deutschen Ausländerbehörde<br />

zugrunde liegt (vgl. Nrn. 53.0.10 und 58.4) und somit zugleich<br />

eine Wiedereinreisesperre gemäß § 11 Abs. 1 besteht.<br />

14.1.3.4 Wird dem Ausländer durch eine deutsche Auslandsvertretung entgegen § 11<br />

Abs. 1 vor der Einreise aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben ein<br />

Visum erteilt, kann die Grenzbehörde ihn gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 zurückweisen<br />

und das Visum gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 widerrufen. Reist der Ausländer<br />

mit diesem Visum unkontrolliert ein oder hat die Grenzbehörde bei der Einreisekontrolle<br />

nicht erkannt, dass das Visum entgegen § 11 Abs. 1 erteilt wurde,<br />

ist zwar die Voraussetzung für eine unerlaubte Einreise i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 3<br />

erfüllt. Der Umstand des wirksam erteilten Visums gebietet es jedoch, solange<br />

vom Bestand der durch das Visum verliehenen Rechtsposition auszugehen,<br />

bis die vollziehbare Ausreisepflicht durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes<br />

bewirkt worden ist (vgl. § 48 VwVfG, § 12 Abs. 2 Satz 2).<br />

14.1.3.5 Die für die Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 zuständige Ausländerbehörde<br />

oder (für den Fall einer zuvor erfolgten Zurückschiebung) die für<br />

die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Behörde<br />

(§ 71 Abs. 3 Nr. 1) ist gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 3 über eine unerlaubte<br />

Einreise oder einen entsprechenden Versuch zu unterrichten.<br />

14.1.4 Ein Ausländer reist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 auch dann<br />

unerlaubt ein, wenn er bei der Einreise kontrolliert worden ist (z.B. nur Sichtkontakt),<br />

aber die Grenzbehörde nicht bemerkt hat, dass er die formellen Einreisevoraussetzungen<br />

(Pass und Aufenthaltstitel) nicht erfüllt und ihm die Einreise<br />

freigegeben hat. Eine grenzpolizeiliche Kontrolle rechtfertigt für sich allein<br />

nicht die Annahme, der Ausländer habe die formellen Einreisevoraussetzungen<br />

erfüllt.<br />

14.2 Ausnahmevisa und Passersatzpapiere<br />

(Nicht belegt)<br />

15 Zu § 15 Zurückweisung<br />

(Nicht belegt)<br />

15a Zu § 15a – Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer<br />

15a.1 Grundsatz<br />

Nach dem 01.01.2005 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereiste Ausländer,<br />

die weder um <strong>Asyl</strong> nachsuchen noch in Abschiebungshaft genommen und aus<br />

der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden gemäß<br />

Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich vor der Entscheidung über die Aussetzung der<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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