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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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zu machen. In die Ausländerakte ist die Begründung des Ersuchens und im<br />

Falle eines fernmündlichen Ersuchens ein Hinweis aufzunehmen, für welche<br />

Aufgabenerfüllung die angeforderten Daten benötigt werden.<br />

87.1.3.2 Bei einem Ersuchen nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ist darüber hinaus anzugeben,<br />

für welche der in § 71 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis d SGB X genannten<br />

ausländerrechtlichen Entscheidungen die Auskunft benötigt wird. Eine<br />

„Entscheidung über den Aufenthalt“ im Sinne dieser Bestimmungen ist die Entscheidung<br />

über Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels, über eine<br />

aufenthaltsbeendende Maßnahme (nachträgliche zeitliche Beschränkung, Widerruf<br />

und Rücknahme der Aufenthaltstitel, Ausweisung), über die Erteilung<br />

und Erneuerung einer Duldung sowie über die Einbürgerung.<br />

87.1.4.1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung bestimmt sich vorrangig<br />

nach den jeweils einschlägigen bereichsspezifischen Vorschriften (z.B.<br />

§ 67d Abs. 2 SGB X), im Übrigen nach allgemeinem Datenschutzrecht. Soweit<br />

öffentliche Stellen des Bundes Daten auf Ersuchen übermitteln, ist § 15 Abs. 2<br />

Satz 2 bis 4 BDSG maßgebend. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der<br />

Ausländerbehörde, trägt diese die Verantwortung für dessen Rechtmäßigkeit<br />

im Sinne des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es. Die übermittelnde Stelle prüft insoweit nur,<br />

ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Ausländerbehörde liegt, es sei<br />

denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung<br />

nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> besteht. Das ist der Fall, wenn sie begründete<br />

Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen einer Erhebung ohne<br />

Mitwirkung des Betroffenen hat (siehe Nummer 87.1.0). Im Übrigen prüft die<br />

übermittelnde Stelle, ob die Voraussetzungen von eigenen speziellen Befugnisnormen<br />

vorliegen und gesetzliche oder verfassungsrechtliche Gründe der<br />

Übermittlung entgegenstehen.<br />

87.1.4.2 Vertritt die übermittelnde Stelle die Auffassung, dass sie die Daten nicht übermitteln<br />

darf oder das Ersuchen nicht die vorgeschriebenen Angaben enthält<br />

(s. Nummern 87.1.3.1 und 87.1.3.2), hat sie ihre Auffassung der Ausländerbehörde<br />

unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich mitzuteilen. Ist<br />

zwischen der Ausländerbehröde und der übermittelnden Stelle streitig, ob die<br />

Übermittlung rechtmäßig ist, ist die Auffassung jeder Seite insoweit maßgebend,<br />

als sie die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung trägt<br />

(vgl. Nummer 87.1.4.1). Im Zweifel ist die Entscheidung der gemeinsamen Aufsichtsbehörde<br />

herbeizuführen.<br />

87.1.5.1 Haben öffentliche Stellen die Ausländerbehörde bereits nach § 87 Abs. 1, 2<br />

und 4 unterrichtet, sind weitergehende Datenübermittlungen zur Vorbereitung<br />

von Entscheidungen und Maßnahmen auf Ersuchen der Ausländerbehörde<br />

nach § 87 Abs. 1 unter Berücksichtigung der für die datenübermittlungspflichtigen<br />

Stellen geltenden speziellen Regelungen zulässig (siehe Nummer 87.1.0).<br />

Dies gilt insbesondere im Fall von Mitteilungen nach § 87 Abs. 4 Satz 1 und 2,<br />

wenn die zuständige Ausländerbehörde die für die Einleitung und Durchführung<br />

eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen (z.B. Staatsanwaltschaften)<br />

um die Übermittlung bestimmter zusätzlicher Daten ersucht (z.B.<br />

Anklageschrift, die für eine sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich<br />

sind. Dazu kann auch die Einsichtnahme in bzw. die Übersendung von Strafakten<br />

gehören.<br />

87.1.5.2 Liegt der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung nach § 87 Abs. 4<br />

Satz 1 vor, hat sie unverzüglich zu prüfen, ob sie unabhängig vom Ausgang<br />

des Straf- oder Bußgeldverfahrens tätig werden muss. Ersuchen auf weitergehende<br />

Datenübermittlungen kommen regelmäßig in Fällen in Betracht, in de-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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